3. Stener-
berechnung.
4. Eut-
richtung der
Abgabe.
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(() In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 Satz 2, Zusatz 3 ist der abgabepflichtige
Rechtsvorgang nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift des Antrags auf Ein-
tragung zur Versteuerung schriftlich anzumelden.
(5) Wird beansprucht, daß in Fällen der Tarifnummer 1 Aa Abs. 2, Tarifnummer 1 Ab
Abs. 3 oder der Tarifnummer 1 Ab Erhöhung Abs. 3 die ermäßigten Steuersätze Anwendung
finden sollen, oder wird im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz Abgabebefreiung
beansprucht, so ist dies, sofern es nicht bereits in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
geschehen ist, von den an dem Rechtsgeschäfte Beteiligten bei der Steuerstelle schriftlich zu bean-
tragen und gleichzeitig der Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung
der Abgabe oder für die Abgabebefreiung vorliegen.
(e) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der im Abs. 2 bezeichneten
Art vorgelegt wird, sowic in den Fällen des Abs. 4 die Steuerpflichtigen auf die Verpflichtung
zur Entrichtung der Abgabe hinweisen.
6 . -
(1)DieSteuerstellehatnachPrüfungdeththaltsdcrUrkundeundderAnmeldung
die Steuerberechnung aufzustellen.
(a) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Ein bei
Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig bleibt außer
Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie durch 5 teilbar sind.
(3) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung nicht
möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Auskunft unter
Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte und sonstige
Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die Auskunft nicht oder
nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amtliche Ermittlung der feh-
lenden Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittlung zu keinem sicheren Ergebnis führt,
die Abgabe unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung günstigsten Annahmen fest-
zusetzen. Die Landesregierungen werden, soweit erforderlich, Anordnungen treffen, daß die
darum ersuchten Behörden und Beamten einschließlich der Notare den Steuerstellen bei Er-
mittlung 2 der Grundlagen für die Feststellung der geschuldeten Abgabe Beistand leisten.
C)-Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu dem
von der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten,
wenn die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Auskunftserteilung und den
ihnen hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind.
(6) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraussetzungen für
die Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten Urkunde zu be-
scheinigen.
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9 87.
() Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Steuerstelle sie unter Mitteilung der Steuer-
berechnung von dem Zahlungspflichtigen.
(2) Über die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung soll
unter Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer sowie die
Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, von zwei Be-
amten vollzogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte der Steuer-
stelle unmittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurückzugebende Urkunde zu setzen.
Ist über das steuerpflichtige Rechtsgeschäft eine privatschriftliche Urkunde in mehreren von den
Teilnehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, so hat die Steuerstelle auf Antrag
diejenigem Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 eine Quittung der Steuerstelle befindet,
mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung zu versehen. Soweit die Unterschriften der
Urkunden von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Ver-
merk auf Antrag auch von diesen gemacht werden, falls ihnen die Quittung der Steuerstelle
vorgelegt wird.