Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

3. Stener- 
berechnung. 
4. Eut- 
richtung der 
Abgabe. 
— 586 — 
(() In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 Satz 2, Zusatz 3 ist der abgabepflichtige 
Rechtsvorgang nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift des Antrags auf Ein- 
tragung zur Versteuerung schriftlich anzumelden. 
(5) Wird beansprucht, daß in Fällen der Tarifnummer 1 Aa Abs. 2, Tarifnummer 1 Ab 
Abs. 3 oder der Tarifnummer 1 Ab Erhöhung Abs. 3 die ermäßigten Steuersätze Anwendung 
finden sollen, oder wird im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz Abgabebefreiung 
beansprucht, so ist dies, sofern es nicht bereits in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde 
geschehen ist, von den an dem Rechtsgeschäfte Beteiligten bei der Steuerstelle schriftlich zu bean- 
tragen und gleichzeitig der Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung 
der Abgabe oder für die Abgabebefreiung vorliegen. 
(e) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der im Abs. 2 bezeichneten 
Art vorgelegt wird, sowic in den Fällen des Abs. 4 die Steuerpflichtigen auf die Verpflichtung 
zur Entrichtung der Abgabe hinweisen. 
6 . - 
(1)DieSteuerstellehatnachPrüfungdeththaltsdcrUrkundeundderAnmeldung 
die Steuerberechnung aufzustellen. 
(a) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Ein bei 
Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig bleibt außer 
Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie durch 5 teilbar sind. 
(3) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung nicht 
möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Auskunft unter 
Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte und sonstige 
Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die Auskunft nicht oder 
nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amtliche Ermittlung der feh- 
lenden Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittlung zu keinem sicheren Ergebnis führt, 
die Abgabe unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung günstigsten Annahmen fest- 
zusetzen. Die Landesregierungen werden, soweit erforderlich, Anordnungen treffen, daß die 
darum ersuchten Behörden und Beamten einschließlich der Notare den Steuerstellen bei Er- 
mittlung 2 der Grundlagen für die Feststellung der geschuldeten Abgabe Beistand leisten. 
C)-Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu dem 
von der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, 
wenn die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Auskunftserteilung und den 
ihnen hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind. 
(6) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraussetzungen für 
die Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten Urkunde zu be- 
scheinigen. 
.— 
9 87. 
() Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Steuerstelle sie unter Mitteilung der Steuer- 
berechnung von dem Zahlungspflichtigen. 
(2) Über die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung soll 
unter Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer sowie die 
Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, von zwei Be- 
amten vollzogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte der Steuer- 
stelle unmittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurückzugebende Urkunde zu setzen. 
Ist über das steuerpflichtige Rechtsgeschäft eine privatschriftliche Urkunde in mehreren von den 
Teilnehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, so hat die Steuerstelle auf Antrag 
diejenigem Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 eine Quittung der Steuerstelle befindet, 
mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung zu versehen. Soweit die Unterschriften der 
Urkunden von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Ver- 
merk auf Antrag auch von diesen gemacht werden, falls ihnen die Quittung der Steuerstelle 
vorgelegt wird.
	        
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