Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

8 10. 
() Ist die Versteuerung ausgesetzt, so hat der Steuerpflichtige binnen 14 Tagen nach Weg- 
fall des Aussetzungsgrundes, in Fällen der Aussetzung wegen nicht sofortiger Vollzahlung des 
Kapitals, der Nachschüsse usw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der von der Gesellschaft für die 
Einzahlungen gestellten Frist und bei verspäteter Einzahlung nach dieser der Steuerstelle Mit- 
teilung zu machen und den Abgabebetrag zu entrichten. 
8 Bei der Gewährung der Aussetzung hat die Steuerstelle auf diese Verpflichtung hin- 
zuweisen. 
8 11. 
7. An- (u) Im Falle des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes ist die Stempelbefreiung für die Urkunde 
Erchenn#er gewahrt, wenn der vorgeschriebene Vermerk innerhalb der Zeit zur Urkunde gebracht ist, inner- 
stempel. halb welcher andernfalls die Versteuerung der Urkunde zu bewirken gewesen wäre. 
(2) Ist die Stempelabgabe der Tarifnummer 4a im Wege des Abrechnungsverfahrens 
zu entrichten, so ist der Vermerk darauf zu richten, daß, von wem und wann die Abgabe im 
Abrechnungsverfahren entrichtet ist. Dabei sind der Steuerbetrag und der Tag anzugeben, an 
dem die Verrechnung im Steuerbuch erfolgt ist. 
812. 
(1) Die Benachrichtigungen nach Ts des Gesetzes haben in den Fällen der Tarifnummer 
1Aa, b auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapitalerhöhung zu ent- 
gerichte. halten. Die Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der Landesregierungen und 
sofort nach der Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen teilen, soweit erforderlich, 
den mit der Führung der Register betrauten Behörden die Steuerstellen mit, an welche die 
Benachrichtigungen zu senden sind. « 
(2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register betraute 
Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landesregierung kann 
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen Fällen anordnen, daß 
von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst bestehenden Einrichtungen 
die Gewähr dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den steuerpflichtigen Rechtsvorgängen 
amtlich rechtzeitig Kenntnis erhält. 
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang 
bereits die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen Beleg zur 
Steuerberechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige Steuerstelle 
erfolgt ist, hat diese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat, die Benachrichtigung 
zu Übersenden. 
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das Weitere 
wegen sechteächer Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Strafverfahrens 
zu veranlassen. 
8. Mit- 
teilungen der 
— " 
*l 13. 
— Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags 
stäcks- den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem derartigen Betriebe 
veerinen tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarifnummer 1 Ab Erhöhung Abs. 2 
schaften. erforderlichen Nacherhebung binnen vierzehn Tagen nach dem Abschluß des ersten derartigen 
Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen. 
814. 
10. Befreite Ge- Die Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 1 Ag, b, c findet unter den darin angegebenen 
sellschaften. Voraussetzungen auch Anwendung auf inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche 
die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahrplanmäßig 
geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder die Einrichtung 
oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den deutschen Schutzgebieten
	        
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