Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

12. Erstat- 
tungs- 
versahren. 
18. Berwen- 
dung 
von Stempel- 
zeichen. 
ut. ant 
Elcht#en #er 
Barzahlung. 
— 590 — 
sowcit zulässig, als nachgewiesen wird, daß das Vermögen den Betrag von 100 000 K nicht 
übersteigt. Unter dieser Voraussetzung kann die Abgabe in der Weise abgestuft werden, daß 
bei Gewerkschaftsvermögen 
bis 25 000 ∆H die Abgabe aattt 100 4#, 
von mehr als 25 000 bis 50 000 K, die Abgabe auf 200 4K, 
von mehr als 50 000 bis 75 000 ft die Abgabe auf 300 Kr, 
von mehr als 75 000 bis 100 000 Kl die Abgabe auf 400 M 
bemessen wird. 
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der Steuer- 
stellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens 
gutachtlich zu äußern. 
(s) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit des 
Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der Billigkeit bewilligt 
werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören. 
# 17. 
u) Über Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des 
Vertrags oder Beschlusses (§5 1a Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten 
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren 
trifft die Landesregierung. 
ôf18 
(1) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat die 
Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den Abs. 2ff. 
bezeichneten Art (Gesellschaftsstempelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen. Die Stempel- 
zeichen werden zum reise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen 
ausgegeben. 
() die Gesellschaftsstempelmarken lauten über Wertbeträge von 5, 10, 20, 40, 50 Pfennig, 
1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark und sind nach dem 
Musier und in den Farben der Grundstücksstempelmarken, die Fünfpfennigmarke in grüner 
Farbe nach dem Muster der Pfennigwerte hergestellt. Hierbei ist in der Fünfpfennigmarke das 
Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe ersetzt, 
bei den Marken im Werte bis zu fünf Mark einschließlich das Wort „Grundstücksstempel“ durch 
das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe überdruckt und bei den Marken im Werte 
von zehn Mark und darüber das Wort „Grundstücksstempel“ durchstrichen und über der Wert- 
bezeichnung das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe aufgedruckt. 
(8) Die Gesellschaftsstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark 
einschließlich verwendet werden. 
(4) Über Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. 
Die Vordrucke zu Stempelbogen sind nach dem Muster der Vordrucke zu Stempelbogen für 
den Grundstücksstempel hergestellt. Jedoch zeigt der guillochierte Untergrund bläuliche statt 
bräunliche Farbe, und das Wort „Grundstücksstempel“ ist durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ 
ersetzt. 
(5) Auf die Ausfertigung der Stempelbogen, die Verwendung und Entwertung der vor- 
bezeichneten Stempelzeichen einschließlich der Stempelbogen und auf ihre buchmäßige Behandlung 
finden die Bestimmungen des §N 182 Abs. 4, 5 und der §§ 183 bis 185, 244 bis 246 Anwendung. 
W 19. 
Ist nach § 3 Abs. 2 die Stempelabgabe in bar zu entrichten, so finden auf die Einziehung der 
Abgabe die Bestimmungen der §§8. 186, 187 entsprechende Anwendung.
	        
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