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(20.
(1) Werden in der Zeit vom 1. Oktober 1913 ab inländische Aktien oder Zwischenscheine
über Einzahlungen auf solche Wertpapiere auf Grund von Rechtsvorgängen ausgegeben, die der
Stempelpflicht nach Tarifnummer 1 Aa unterliegen oder nach den Befreiungen zu dieser Tarif-
nummer abgabefrei sind, so sind sie vom Aussteller mit solgendem Vermerke zu versehen:
Den Vorschriften über den Gesellschaftsstempel ist nach der Bescheinigung der
(Begeichming und Sigt der Sleuerstelle: .
vom ten 19 Nr. des Anmeldungsbuchs
genügt.
(2) Wird der Vermerk in den Text des Wertpapiers ausgenommen, so ist er an dessen
Schluß zu setzen.
(23) Der Vermerk darf auch schon, eus Grund der Bescheinigung ausgenommen werden,
daß die Versteuerung ausgesetzt ist (69
III. Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, inländische und ausländische Kuxe, Schuld-
und Rentenverschreibungen, Genußscheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen.
(Tarifnummer 1 unter B, C( bis Tarifnummer 3 A.)
Zum 7 10 des Gesetzes.
821.
Ausländische Wertpapiere der in den Tarifnummern 1C, 2c, d 3a und c bezeichneten Art
sind zur Versteuerung anzumelden, ehe sie im Inland veräußert, verpfändet oder zum Gegen-
stand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder Zahlungen darauf geleistet
werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die ausländischen
Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin geliefert werden,
und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das Wertpapier steuerfrei
eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt.
822.
(u) Die zu versteuernden ausländischen Aktien, inländischen und ausländischen Kuxe,
Schuld= und Rentenverschreibungen sowie Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden
Mustern 3 oder 4 doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer 9,
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle
vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvorzu-
legen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (tausländische Aktic, Zwischen-
schein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe,
Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen.
(2) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa oder b aufgeführten inländischen eiellschaft
Genußscheine der unter Tarifnummer 3b bezeichneten Art ausgegeben werden, so hat die Ge-
sellschaft der Steuerstelle in der Anmeldung (Muster 3) oder in einer dieser Auzuschließenden
besonderen Erklärung auch den Wert der etwaigen Gegenleistung anzumelden sowie alle auf
die Ausgabe der Genußscheine Bezug habenden Urkunden und Beweisstücke vorzulegen.
g 28.
ih () Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht
ihn ein.
(3) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der Nenn-
wert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der fremden
90
15. Ber-
stenerungs=
vermerke auf
Aktien usw
1. Aumeldung
von
Wertpapieren.
uster 84
2. Stenersest-
sezung.