Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 591 — 
(20. 
(1) Werden in der Zeit vom 1. Oktober 1913 ab inländische Aktien oder Zwischenscheine 
über Einzahlungen auf solche Wertpapiere auf Grund von Rechtsvorgängen ausgegeben, die der 
Stempelpflicht nach Tarifnummer 1 Aa unterliegen oder nach den Befreiungen zu dieser Tarif- 
nummer abgabefrei sind, so sind sie vom Aussteller mit solgendem Vermerke zu versehen: 
Den Vorschriften über den Gesellschaftsstempel ist nach der Bescheinigung der 
(Begeichming und Sigt der Sleuerstelle: . 
vom ten 19 Nr. des Anmeldungsbuchs 
genügt. 
(2) Wird der Vermerk in den Text des Wertpapiers ausgenommen, so ist er an dessen 
Schluß zu setzen. 
(23) Der Vermerk darf auch schon, eus Grund der Bescheinigung ausgenommen werden, 
daß die Versteuerung ausgesetzt ist (69 
III. Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, inländische und ausländische Kuxe, Schuld- 
und Rentenverschreibungen, Genußscheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 unter B, C( bis Tarifnummer 3 A.) 
Zum 7 10 des Gesetzes. 
821. 
Ausländische Wertpapiere der in den Tarifnummern 1C, 2c, d 3a und c bezeichneten Art 
sind zur Versteuerung anzumelden, ehe sie im Inland veräußert, verpfändet oder zum Gegen- 
stand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder Zahlungen darauf geleistet 
werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die ausländischen 
Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin geliefert werden, 
und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das Wertpapier steuerfrei 
eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt. 
822. 
(u) Die zu versteuernden ausländischen Aktien, inländischen und ausländischen Kuxe, 
Schuld= und Rentenverschreibungen sowie Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden 
Mustern 3 oder 4 doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer 9, 
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle 
vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvorzu- 
legen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (tausländische Aktic, Zwischen- 
schein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe, 
Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen. 
(2) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa oder b aufgeführten inländischen eiellschaft 
Genußscheine der unter Tarifnummer 3b bezeichneten Art ausgegeben werden, so hat die Ge- 
sellschaft der Steuerstelle in der Anmeldung (Muster 3) oder in einer dieser Auzuschließenden 
besonderen Erklärung auch den Wert der etwaigen Gegenleistung anzumelden sowie alle auf 
die Ausgabe der Genußscheine Bezug habenden Urkunden und Beweisstücke vorzulegen. 
g 28. 
ih () Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht 
ihn ein. 
(3) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher 
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der Nenn- 
wert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der fremden 
90 
15. Ber- 
stenerungs= 
vermerke auf 
Aktien usw 
1. Aumeldung 
von 
Wertpapieren. 
uster 84 
2. Stenersest- 
sezung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.