Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

8. Stener- 
entrichtung. 
4. Bo 
ec 
2 
schaf 
gestch 
n berg- 
stlichen 
ewerk- 
ten aus- 
jriebene 
  
ahlungen. 
– 592 — 
Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden 
Währung umgerechnet?) 
(s) Die Wertpapierc sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige 
oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, 
wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden kann: Die Quittung hat den im § 7 Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen 
zu entsprechen. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der Anmeldung zu schreiben. 
(4) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Überbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe der 
Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der Steuerstelle 
verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung aus- 
gehändigt. 
8 24. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach 
Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem Zeitpunkt 
nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der Einzah- 
lungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, ent- 
halten muß. Falls einc Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige i in 
doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabebetrag fest, zieht ihn ein 
und gibt die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurück. 
K 825. 
(i) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direk- 
tivbehörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die ausge- 
schriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 unter B Abs. 2 steuerfrei sind. 
(:2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind 
ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerken- 
versammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag 
auf Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. . 
(s) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später entschieden werden, 
so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
(6 Der Vorlegung von Kuxscheinen bedarf es nicht. 
) Bei den nachstehend ezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittelwerte 
für die Umrechnung festgesetz 
1 Pfund seihe .......................... -3040.«, 
1 Frank, Lira, N (Gold). Len, finnische Marrr#y 0,80 
* 1 ötterreichischer Gulden (Gold)d)-—+ «.............. — 2,00 
1 (Wãl hn) .................. -t,7o- 
l östectctchtichqmqamchc Krone-·.................. -0,s.·-- 
lGuldcnhollqndtfchekWahn-Im...................:—I,7o. 
lIkaadmavticl)cK-konc.....·................·.-—-hies- 
1altctGoldtnbcl-......................... -3,20- 
1 Rubel 2½. 
1 Nub — 2, 
1 türkischer Piastrer .. .0,18 
1 Peso (Goh)d) ... — 1,00 - 
1 Dollar...m — 4,20 
1 mexikanischer Golddoller 21 
1alter japanischer Golbdyen. ..... — 4,20 
1 japanischer Yen ..wr .... ..S 2,10 -- 
1 Poansch-osta rikansche. oder indische Nupfriiiee 1,355
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.