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z 26.
In Zweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde ihr
vorgelegte Fragen gutachilich zu beantworten oder der Direktivbehörde geeignete Sachverständige
namhaft zu machen. «
§27.
. n) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels
auf die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei
ausländischen ein Prägestempel angewendet ).
(:2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REICHS-STEMPEL-ABGABE VER-
STEUER das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler,
unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet.
(2) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen
Stellen der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben,
während die dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen.
Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende Brustbild
der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten und
unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie be-
grenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben.
Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenen Bande die Worte:
REICHS-STEMPEL-ABGABE. Unter dem Kopfe zeigt sich Tag, Monat
und Jahr der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der
Abstempelungsstelle.
"P) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempellen auslän-
dischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß
bie deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steucrsatzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig zeigt und dessen.
Einfassung die Ausschrift „Reiche-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungezeichen der betreffenden Abstempelungs-
stelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten ausländischen
Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem vorzierten, aufrechtstehenden Rechteck bestand, auf
welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Ausschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ sowie
das Unterscheidungszcichen der betreffenden Abstempelungsstelle besand (Ziffer 2e Abs. 3 der Ausführungevorschriften
vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1888 (Zentralblatt für das Deutsche
ei 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande
die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt.
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Stenersätze, der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen Beschrei-
bung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) eingeführt
worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Januar 1888
bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu ersolgen hatte, waren
bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 vom Tausend; später 1½ und 1 vom
Hundert, 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juni
1900: 2 und 2½ vom Hundert, 112 Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert, 50 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tau-
send. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 14. Juni 1900 unverändert gelassen.
" Der im Abs. 2 beschriebene Flachstempel ohne Angabe des Steuersatzes ist gemäß Ausführungsbestimmungen
zu Tarifnummern 1 bis 3 A usw. vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt S. 559) vom 1. August 1909 ab in Gebrauch.
Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichslanzlers vom 31. Ol-
tober 1908 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in- und ausländische Wert-
papiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch.
E Ss Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempelaufdruck
auf die Stücke.
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4½prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
3. der Buenos Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54 714 der 4prozentigen
Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 23. Dezember
1909 mit blauer Farbe abgestempelt worden.
90“
5. Ab-
stempelung.