Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle anzubringen, 
an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Ausstellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, 
durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des 
Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für dic linke obere Ecke der Vorder- 
seite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen. 
§(28. 
(u) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die Reichs- 
druckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (5§ 22) zu stellen. Die Steuer- 
stelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von 
dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 23 mit Quittung über Abgabe und 
Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der 
Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei 
zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf 
seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Stenerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung 
von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu 
den Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen 
Überschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 23) versehene Ausfertigung der Anmeldung 
zurück. 
(a) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten 
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten 
Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen. 
529. 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in der Tarifnummer 1 C, Tarifnummer 2 bezeichneten 
Wertpapiere sind die Zwischenscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Abstempelung 
vorzulegen. Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten 
Wertpapiere und mit dem gleichen Stempel (§ 27) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige 
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der Abgaben- 
erhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Zwischenscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Zwischenscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind 
die Zwischenscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den zen .. 19. 
(Amtebezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle) 
g 30. 
(). Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht 
vollgezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen 
Versteuerung angemeldet wird. 
(2:) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, 
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
9 Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf 
es nicht. «
	        
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