— 595 —
Zu den Bemerkungen in Spalte 4 Abs. 2 bei Tarifnummer 10C und bei
Tarifnummer 2 zum Zusatz 2.
831.
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der
Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon für
die Zwischenscheine (ine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des ver-
struerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Zwischenscheine auf
den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei der Betrag
der einzelnen auf die Zwischenscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Ab-
gaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten
Zwischenscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig,
so erfolgt die Einzahlung des für die ausländischen Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabe-
betrags, die Quittungsleistung und die Abstempclung der Papiere nach den Bestimmungen der
5& 23, 27, 28. Auf der Anmeldung ( 22) hat die Stenerstelle den noch zu versteuernden Betrag
der einzelnen Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen.
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht
vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt.
(2) Auf den Zwischenscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in
anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Be-
ziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt.
□) Unter den von der Steruerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestem-
pelten Zwischenscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Ver-
nichtung der Stempelzcichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke
vorgelegt werden.
|*32.
(n) Soweit die Zwischenscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden
ausländischen Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf
die Zwischenscheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der
abgestempelten Zwischenscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der
Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch
genommen wird, ist zu hinterlegen oder nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz-
behörde sicherzustellen. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzugebenden Ausfertigung
der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung
zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen
aber nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 31 zu verfahren. Die Zwischenscheine müssen
innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten ausländischen Aktien usw., den Tag
der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen
kann die Steuerstelle eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Zwischen-
scheine hat der Anmelder den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen
und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzu-
geben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizusügen. Ist die Anrechnung
zulässig, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den
Zwischenscheinen (§ 31 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der
bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung
auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als
Beleg bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken.
gusrelu der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer ein-
zuziehen.
() Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Zwischenscheinen
befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, ist
deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle sind in-
dessen vor Bewilligung der Anrechnung die Qnittungen über die Steuerentrichtung beizubringen.
6. Anrechnung
bereits entrich-
teter Stempel-