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nach dem gegenwärtigen Gesetze nur für die vom 1. August 1918 ab geleisteten Einzahlungen
erhoben werde, so sind in der Anmeldung zur Versteuerung (§ 22) außer dem Neunwert der
einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben
und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen.
Ab (3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der
gabe.
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Wertpapiere finden die Bestimmungen der 8 23, 27, 28 sinngemäße Anwendung.
(8) Ist der Zwischenschein bereits vor dem 1. August 1918 vollgezahlt und ist über einen
Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der An-
meldung zu bescheinigen.
Zum 814 Abs. 2 des Gesetzes.
(36.
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 be-
zeichneten Art auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von der
Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (5 22) der Sachverhalt anzugeben und
überdies der Beweis zu führen, daß die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches
ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses
ausgestellt und die zurückzuzichenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
(:) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktiv-
behörde auf die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuer-
freie Umtausch zulässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der
10. Steuer-
Kreier
Umtausch.
vorgelegten einzelnen Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung
der ihr untergeordneten Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungs-
buche. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa
befindlichen Stempelzeichen finden die Bestimmungen der §§ 31, 32, wegen der Anmeldung
und Abstempelung die Bestimmungen der §§3/. 22 ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen,
in denen wegen Überganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen,
auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers
ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, welcher die
Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Abstempelung ohne Abgaben-
erhebung zu bewirken ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß an Stelle eines Kuxscheins mehrere
neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer oder mehrere neue ausgestellt werden.
Zu §14 Abs. 3 des Gesetzes.
837.
(1) Für die im § 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Ungültigmachung und steuerfreie
Abstempelung sind die zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere ermächtigten Steuerstellen
(82) zuständig. Die steuerfreie Abstempelung kann beie einer anderen Steuerstelle als derjenigen,
welche die Ungültigmachung vorgenommen hat, erfolge
(2) Zur Ungültigmachung des Reichsstempels * die ausländischen Wertpapiere mit
einem Verzeichnis, in welchem die Papiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und Emittent),
Reihe, Buchstabe, Nummer, Neunwert, erfolgter Einzahlung oder sonstigen Unterscheidungs-
merkmalen bezeichnet und nach der Nummerfolge aufgeführt sind, einer der obengenannten
Steuerstellen einzureichen. Das Verzeichnis ist mit der Versicherung zu versehen, daß eine Aus-
losung oder Kündigung der Stücke noch nicht stattgefunden hat.
(s) Die Steuerstelle prüft die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit den überreichten
Stücken und veranlaßt nötigenfalls die Berichtigung durch den Antragsteller. Soweit gegen die
Echtheit des Reichsstempels keine Bedenken bestehen, auch die eingereichten Papiere noch nicht
ausgelost oder gekündigt sind, wird der Reichsstempel durch Aufdruck eines Stempels in Gegen-
11. Ungültig-
machung des
Reichsstempels
auf ans-
ländischen
Wertpapieren
und Ersatz#
urZ
stenerfreie
Abstempelung.