Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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wart von zwei Beamten ungültig gemacht. Dieser Stempel hat die Form eines liegenden Kreuzes 
mit der römischen Unterscheidungsnummer der abstempelnden Amtsstelle in dem unteren 
Winkel. Die Balken des Kreuzes sind 45 mm lang und 1,5 mm breit; die Höhe der Unterschei- 
dungsnummer beträgt 7 mm. Der Aufdruck erfolgt in schwärzlicher Farbe. Die Gefahr der 
Beschädigung oder Entwertung des Wertpapiers trägt der Antragsteller. Der Aufdruck soll mög- 
lichst den Steuerstempel überdecken. Die Ungültigmachung ist von den Beamten auf dem Ver- 
zeichnis zu beurkunden. 
(4) Die im #&14 Abs. 3 des Gesetzes bezeichnete Bescheinigung ist von der Direktivbehörde 
nach Muster 7 auszustellen. Die Vordrucke zu Muster 7 sind von der Reichsdruckerei zu beziehen; 
sie sind in Reichsformat auf weißem Papier mit blaugrauem guillochierten Unterdruck hergestellt. 
Zuständig für die Ausstellung ist die der Steuerstelle, von der dic Ungültigmachung bewirkt ist, 
vorgesetzte Direktivbehörde. Auf Antrag sind über eine eingereichte Menge mehrere über Teil- 
beträge lautende Bescheinigungen auszustellen. Die Teilbescheinigungen sollen in der Regel 
auf keinen geringeren Gesamtnennwert als 20 000 Mark ausgestellt werden. Die Bescheinigungen 
sind in ein Ausfertigungsbuch nach Muster 8 einzutragen. c 
(5) Die steuerfreie Abstempelung darf nur innerhalb zweier Jahre von dem auf den Aus- 
stellungstag der Bescheinigung folgenden Tage ab gegen Rückgabe der Bescheinigung erfolgen. 
Diese ist von der Steuerstelle mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Auf Grund vorstehender Bescheinigung ist heute zu Nummer des 
  
.. Herrn 
Anmeldungsbuchs für die Firma 
zu ein Nennbetrag 
von.. (in Zahlen und Buchstaben) derselben Wertpapiere steuerfrei 
abgestempelt worden. 
(Ort und Tag der Ausstellung) 
(Amtsstempelabdruck) (Bezeichnung der Amtsstelle) 
(Unterschriften)) 
Die Bescheinigung dient als Beleg für die abgabefreie Abstempelung der eingeführten Papiere. 
Im übrigen ist wie beim Eingang unabgestempelter ausländischer Wertpapiere zu verfahren 
(5§ 22, 27 ff.). Die Abstempelung hat, soweit der Neunbetrag der eingeführten Papiere den 
in der Bescheinigung angegebenen Nennbetrag nicht übersteigt, auch dann steuerfrei zu erfolgen, 
wenn seit Erteilung der Bescheinigung eine Anderung des gesetzlichen Steuersatzes eingetreten ist. 
Sofern die eingeführten Papiere einen geringeren Gesamtnennwert darstellen, wie in der Be- 
scheinigung angegeben, kann der Uberreichende bei der Steuerstelle die Ausstellung einer neuen 
Bescheinigung über den Restbetrag beantragen. Die Ausstellung erfolgt durch die im Abs. 4 
bezeichnete Direktivbehörde auf Grund der ursprünglichen Bescheinigung und der ihr nach § 38 
zugehenden Benachrichtigung. 
(6) Die neue Bescheinigung besteht in einer wörtlichen Abschrift der vorgelegten Bescheini- 
gung und in einem Vermerke, wann, bei welcher Steuerstelle und für welche Nennwerte eine 
steuerfreie Abstempelung erfolgt ist. Eine Eintragung derartiger neuer Bescheinigungen in das 
Ausfertigungsbuch (Muster 8) findet nicht statt, jedoch ist in der Bemerkungsspalte bei der Ein- 
tragung der ersten Bescheinigung die Ausstellung der neuen Bescheinigung zu vermerken. Die 
ursprüngliche Bescheinigung ist der Steuerstelle zurückzugeben. 
(:) Bei jeder ferneren steuerfreien Abstempelung auf Grund der neuen Bescheinigung 
ist in gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß in der neu auszustellenden Abschrift 
(Abs. 6) sämtliche bisher stattgehabten steuerfreien Abstempelungen zu vermerken sind. 
(8) Wenn nicht vollgezahlte Papiere zur Aus= und Einfuhr gelangen, tritt, sofern nicht 
sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, an Stelle des Nennbetrags der Betrag der 
geleisteten Einzahlungen.
	        
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