Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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g 50. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere 
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf Grund 
einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 11 zu entrichten. Die 
Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung ausgeschriebenen 
Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 Tage nach dem Eingang 
der Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzu- 
melden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. 
Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
(2) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus 
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe 
für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
s 51. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 der 
Tarifnummer 3A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung bei 
der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Gesellschafts- 
vertrags gemäß §+& 15 Abs. 3 abgegeben oder den Gesellschaftsvertrag versteuert hat (§ 7) oder 
durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln sind oder ab- 
gestempelt worden sind. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde 
die Abstempelungsstelle. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch Aufdruck des im 8 97 
beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELEFREI“. Im übrigen sind die Bestimmungen 
der §#§ 48, 49 anzuwenden. 
5* 55?. 
(i) Wird eine Ermäßigung der Abgabe auf Grund von Tarifnummer 3Aa, b Abs. 2 oder 
eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 16 des Gesetzes beansprucht, so ist das Sachverhältnis 
in der Anmeldung (§§ 46, 50) anzugeben und nachzuweisen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Kürzung gegeben sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Ab- 
gabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Ver- 
fügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(s8) Wird beansprucht, daß auf Grund von Tarifnummer 3 Aa, b Abs. 2 die Abgabe ganz 
außer Hebung bleibt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Direktivbehörde die steuerfreie Abstempelung nach § 51 Satz 3, 4 verfügt. 
g Z3. 
Im Falle des "on 15 Satz 2 des Gesetzes findet auf die Versteuerung der neuen Bogen g 43 
dieser Ausführung gen entsprechende Anwendung. 
g BZa4. 
(1) Inländische Gesellschaften der im § 17 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art, die keine 
Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesell- 
schaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen 
zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren 
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung 
muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Beginn und das Ende des ersten Ge- 
schäftsjahrs sowie den zeitlichen Umfang der folgenden Geschäftsjahre, den Betrag der Einlagen 
auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch den 
Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, den Betrag und 
den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung kann das Muster 12 benutzt werden. 
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