et 12— 15
Muse
Wuhet 18
5. Börsen-
Plätze mit
Terminhandel
in Waren.
6. Geschäfte an
Aufgabe.
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(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 16 vorgesehenen Spalten
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden
Nummer einzutragen.
(28) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Abritragegeschäften, über welche eine
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen,
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
), Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem auliegen-
den Muster 15 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat
bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv-
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung
der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht.
(63) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 16
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier-
verkehre mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen
inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in
der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden
Stempelbeträge (Spalte 13, 13a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen.
(o) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit
bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der bean-
spruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird,
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den
Gblchluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nach-
zuweisen
Zur Tarifnummer 4b.
g 62.
() Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise
für Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffen-
den Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur
Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen
haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf
deren Qualität zu erstrecken.
(2) Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern des Bremer
Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse in Bremen abgeschlossen
werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatzstempel der Tarifnummer 4b befreit.
Zum §## 19 Abs. 4 des Gesetzes.
g 63.
Bei Geschäften, die vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen werden, tritt
für die Bezeichnung des endgültigen Vertragsgegners (die Aufgabe) Steuerfreiheit nur dann
ein, wenn sich aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen zweifels-
frei ergibt, daß die Aufgabe spätestens am folgenden Werktag und nicht zu dem Vermittler
günstigeren Bedingungen als das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft geschehen ist.