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Fällt das letzte Geschäftsjahr ganz oder teilweise in die Zeit der Geltung des bisherigen Gesetzes,
so genügt, soweit dies der Fall ist, ein Jahresstempelverbrauch von 2000 Mark. Außerdem hat
sich der Antragsteller zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein Geschäft, für das die Stempel-
abgabe fällig geworden ist, nicht den bestehenden Bestimmungen entsprechend in das zum Zwecke
der Steuerberechnung zu führende Buch eingetragen ist, eine von der Steuerbehörde unter Aus-
schluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark unabhängig von der damit
verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag-
steller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Hinterziehung von Abgaben rechtskräftig zu Strafe
verurteilt worden ist.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist
oder der Zugelassene sich als unzuverlässig erwiesen hat. Bleibt nach der Zulassung der
Jahresbetrag der entrichteten Abgabe hinter dem Betrag von 5000 Mark zurück, so bleibt die
Zulassung so lange bestehen, als sie nicht von der Steuerstelle zurückgenommen wird.
(4) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Jahresbetrage der im vorangegan-
genen letzten Geschäftsjahr entrichteten Stempelabgabe und ist mindestens in Höhe des andert-
halbfachen Betrags des auf den Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich entfallenden Teiles
dieses Betrags zu bemessen. Auf Antrag kann mit Genehmigung der Direktivbehörde von der
Forderung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden.
(5) Bestand der Geschäftsbetrieb noch nicht ein Jahr, so befindet die SteuerstelleZ über
die Zulassung und über die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen.
v80.
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren ist spätestens zwei Wochen vor dem über-
gange zu diesem Verfahren bei der örtlich zuständigen Steuerstelle schriftlich in doppelter Aus-
fertigung nach Muster 20 zu beantragen. Dem Antrag ist in den Fällen des §& 78 Nr. 2
die Bescheinigung des Börsenvorstandes, in den Fällen der Nr. 3 die Bescheinigung der Handels-
kammer beizufügen. Die Steuerstelle kann von dem Erfordernisse der Bescheinigung absehen,
wenn ihr die Verhältnisse bekannt sind. Will später der Steuerpflichtige wieder zur Abgaben-
entrichtung im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergehen, so hat er dies
spätestens zwei Wochen vor dem Ubergange zu diesem Verfahren der Steuerstelle anzumelden.
(„2) Unterhält der Steuerpflichtige Zweigstellen außerhalb des Bezirkes der für das Haupt-
geschäft zuständigen Steuerstelle, so ist die Zulassung für die Zweigstellen bei den für diese zu-
ständigen Steuerstellen zu beantragen. Soweit nach § 79 Abs. 2, 3 die Zulassung von einem
jährlichen Mindeststempelverbrauch abhängig ist, ist der Stempelverbrauch des Gesamt-
unternehmens maßgebend. si
#l 81.
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Antrags (§ 80) und, nachdem die erforderte
Sicherheit geleistet ist, die Zulassung auf der zurückzugebenden zweiten Ausfertigung des An-
trags zu bescheinigen.
(6) Die erteilten Zulassungen hat die Steuerstelle der Direktivbehörde zur Mitteilung
an den Stempelprüfungsbeamten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung wider-
rufen oder der Steuerpflichtige auf eigenen Wunsch zur Ausstellung von versteuerten Schluß-
noten wieder übergegangen ist. E
(1) Der Abrechner hat über die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte der
in Tarifnummer 4 abezeichneten Art ein Steuerbuch nach Muster 21 zu führen. In das Steuer-
buch sind unter fortlaufender Nummer sowohl die steuerpflichtigen wie die steuerfreien Geschäfte,
und zwar erstere auch dann einzutragen, wenn ein anderer der zur Entrichtung der Abgabe
zunächst Verpflichtete ist.
(2) Die Eintragung hat zu enthalten:
1. wenn der Abrechner Vermittler ist, den Namen und Wohnort der beiden Ver-
tragschließenden, wenn er Vertragsbeteiligter ist, den Namen und Wohnort des
oder der anderen Vertragsbeteiligten und des Vermittlers,
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