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sionäre im Abrechnungsverhältnisse stehen, davon abhängig, daß dem Zwischenkommissionär
von seinem Kommissionär ein mit dem Vermerk „in Kommission“ versehenes Abrechnungs-
schreiben erteilt wird, das die im § 84 Abs. 2 vorgeschriebene Mitteilung enthält, und daß
er in seinem Steuerbuche bei dem Eintrag des Abwicklungsgeschäfts auf di# a über den gleichen
Betrag und den gleichen Preis lautende Abrechnungsschreiben und die in ihm bestätigte Ent-
richtung der Abgabe Bezug nimmt. Das gleiche hat in der seinem Kommittenten nach § 84
Abs. 2 zu erteilenden Mitteilung zu geschehen. Die Mitteilung im Abrechnungsschreiben an
den Zwischenkommissionär kann durch einen Stempelaufdruck etwa folgenden Wortlauts geschehen:
Geschäft in Kommission. . . . . .. A .. Pf. Reichsstempelabgabe im Abrechnungs-
verfahren heute verrechnet.
(2) Ist ein Kaufgeschäft gleichzeitig mit einem zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllenden
Rückkaufgeschäfte verbunden und lauten beide Geschäfte über Wertpapiere gleicher Art und in
gleichem Betrage, so tritt die Vergünstigung nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes nur ein, wenn beide
Geschäfte im Steuerbuch unter der gleichen Nummer eingetragen sind und die Eintragung
sowie die nach § 84 Abs. 2 zu erteilende Mitteilung den Vermerk „Reportgeschäft" oder „Deport-
geschäft“ oder „Kostgeschäft“ enthält.
(„) Im Falle des #24 Abs. 1 des Gesetzes tritt zur Entrichtung der weiteren Abgabe
an die Stelle des Stempelergänzungsscheins (§§ 75, 76 der Ausführungsbestimmungen) die
Eintragung in das Steuerbuch unter einer besonderen Nummer. Der Eintrag ist in der Be-
merkungsspalte durch den Vermerk „Kompensation“ zu erläutern. Im Falle des § 24 Abs. 2
des Gesetzes sind in der Bemerkungsspalte die übrigen Beteiligten und das Verhältnis ihrer
Beteiligung am Geschäft anzugeben.
(4) Im Falle des §5 25 Abs. 2 des Gesetzes müssen die dort erforderten Angaben zur Wah-
rung der Abgabefreiheit in das Steuerbuch eingetragen und auch in die nach § 84 Abs. 2 zu
erteilende Mitteilung ausgenommen werden.
Zum 327 des Gesetzes.
86.
(u) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver-
wendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf
der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung
und Aufdruck des Amtsstempels in der im § 65 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebeß en Weise zu ent-
werten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle
auf dem zweiten Stück und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Bei-
drückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift ver-
wendet ist.
(2) Bei gerichtlich oder notariell ausgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Ver-
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zum 3 28 des Gesetzes.
s#s8ü7.
n) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist,
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage
(*10 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§5 21 und 22
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß
die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift
der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §5 21
und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte
Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht-
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
(ei) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu ver-