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(2) Die Befreiung unter 1 der Tarifnummer 6 greift auch dann Platz, wenn die Fracht-
freiheit nur für die Beförderung auf der Eisenbahnstrecke gilt.
· §108.
8. Stempel- (n) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempelmarken
zeschen. zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 Mark, gestempelte Vor-
drucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 Pfennig und gestempelte Vordrucke für
Eisenbahnpaketadressen zu 15 Pfennig.
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämt-
liche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Mark-
werten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Ausschrift
„DEUTSCHES REICB“, „FERACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem
Grunde am unteren Rande den Vordruck „den"“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu
5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 15 Pfennig blaugrau, zu
20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Wiennig schiefergrau, zu
50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 1½ Mark rotbraun und
hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau
und braun, zu 5 Mark rot und orange, zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau.
(2) Die gestempelten Vordrucke für Frachtbriese und Eisenbahnpaketadressen sind mit
einem schwarzen Stempelaufdruck von der im &+ 112 Abs. 2 bezeichneten Art versehen.
" 109.
5# Lerkaus (#) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten
E Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der
Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen,
und die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken
kann neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein
besonderes Entgelt verlangt werden.
(2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarkei von
Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten
Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die
Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
* 110.
5. Eiserner (i) Für die im § 1009 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen
Eise sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung des Gegen-
blenftstellen. werts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen bestimmte
Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Bestellung von Sicher-
heit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung trifft die oberste
Landesfinanzbehörde.
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind
in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzuweisen.
Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Bestand abge-
stempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben.
(2) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die
Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im §& 109 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen.
111.
6. Entwertung ) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise,
der eierpgel- daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen
im 566 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt