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die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig versteuertem Fracht-
brief auf der Eisenbahn angekommen waren und auf das in der Schiffsfrachturkunde bezeichnete
Schisf umgeschlagen worden sind.
(à) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Frachtbriefe über die
an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisenbahnbeförderung abgesehen
werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden Bedingungen unterwirft. Über den Antrag
entscheidet die für die geschäftliche Niederlassung des Versenders, von der aus die zweite Ver-
sendung mit der Eisenbahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der Entscheidung ist der
für die Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis zu geben.
□) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein Buch (Steuer-
buch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Steinkohlen, Braunkohlen, Koks,
Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung — die eingegangenen Sendungen getrennt
danach anzuschreiben sind, ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasserweg ein-
gegangen sind und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg eine
Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempeltem Frachtbrief vorausgegangen
ist. Die auf diese Beförderung bezüglichen Eintragungen sind durch die im Abs. 2
bezeichneten Bescheinigungen zu belegen.
b) Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der Eisenbahn
sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes Überwachungsver-
zeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief beförderten Menge getrennt nach
ihrer Gattung einzutragen und die Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer
und dem zu unterschreibenden Aufdruck:
„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. UÜberwachungsverzeichnis Vr.4
. ... nur«
Haftung für die Steuer von übernommen“
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der Eisenbahngüter-
stelle mit dem Überwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese hat in einer besonderen
Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung des Tagesstempels die Annahme des
Gutes und des Frachtbriefs zu bescheinigen.
c) Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse des Monats
abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle vorzulegen.
Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem Überwachungsverzeichnisse mit der
Eisenbahn weiter versendeten Steinkohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit
den Mengen zu vergleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braun-
kohlen, Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasserweg
eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter Eisenbahnbeförderung
umgeschlagen waren. UÜbersteigt die mit der Eisenbahn weiter versendete Menge die
im Steuerbuch angeschriebene Menge nicht, so hat die Steuerstelle sie im Steuer-
buch abzuschreiben, andernfalls die Abgabe für diejenigen Frachtbriefe nachzu-
erheben, die nach Uberschreitung der angeschriebenen Menge ausgestellt worden
sind, und gegebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten.
l 129.
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des §# 33 des Gesetzes vom 114. Stempel-
8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der Ausführungs= rüchvergütung
bestimmungen zu diesem Gesetze. für Betriebagut.
8 130.
G) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels 15. Stempel-
zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegs= erlaß aus
ausbruch und dergleichen), infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Fracht- Hi.
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