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(:) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt
(7155 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatstaats maßgebend
(§# 5, 10 der Verordmung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April
1910 — Reichsgesetzbl. S. 640).
Inländische Kraftfahrzeuge.
*. 134.
u) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif- 4. Löfung
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ge= der Erlaubnis=
brauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der E— der
zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. #astelllhen.
(e) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt des Kraft-
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. fohrzeugs.
(s) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigen-
besitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet.
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken.
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 26 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind -Muser 26
von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. —
(#) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre
bei der nach #5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden.
l 135.
n) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft-
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 134 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der Steuer-
stelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die Steuer-
stelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Voliständigkeit der der Zulassungsbescheinigung
zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch Benehmen mit
der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstellc berechtigt, sich das Kraft-
fahrzeug vorführen zu lassen.
(2) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (Muster 46) ein.
* 136. O
(u) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 27 aus, ohne den Vordruck für die —u#ser. 27
Gültigkeitsdauer auszufüllen.
Von der biernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 1000, bei Motoren
mit Vorgelege 30% in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung des Wagens berechnet:
zu Nin PS-n. a Eeistung in Watt, worin n die Zahl der Motoren, den den obigen Abzügen entsprechenden
1
Wirkungsgrad bedeuten, also 0,0 bzw. 0,7
Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei ausländi-
schen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nupleistung jedes Motors zu 2,, PS
anzunehmen
Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampfspan-
nungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitalt und für
Viertakt-Verbrennungemaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System Gobron-Brillié).
Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls ein Brem--
zeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 2500 in Abzug zu bringen; der so be-
rechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen.
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