Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 16,5: 15,5 cm 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wage- 
recht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und einc 
Breite von 4,8 cm. . 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke 
zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als be— 
rechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
□) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
(63) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier- 
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unterlas- 
sener Anmeldung zu entsprechen. 
*l 137. 
(1 Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen 
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen. 
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungs- 
antrag nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte 
Steuerkarte an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt 
werden soll. Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die Gültig- 
keitsdauer dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der Stempel- 
abgabe erbracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung der Karte 
einzutragen, soweit im § 138 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist je nach dem Er- 
suchen der Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum zu bemessen und im 
Vordruck zu vermerken. 
(3) Über die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu 
erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer 
der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die 
Buchungsnummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 45) zu vereinnahmen. 
(1) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der 
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht. Letztere wird Beleg zur 
Bezirksliste (§ 139), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die 
Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
" *lu18. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn 
der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme 
des Fahrzeugs anzusetzen. 
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so 
ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
(a) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuerbetrag 
nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren Gel- 
tungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(1) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachge- 
wiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt 
hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu 
erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahrsbetrag ist gegen Rückgabe der bereits 
gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen.
	        
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