Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(() Mit der Anmeldung ist der Steuerstelle, sofern sich nicht aus § 174 Abs. 2 etwas 
anderes ergibt, gleichzeitig die der Erklärung zu Grunde liegende Zusammenstellung oder das 
an deren Stelle geführte Geschäftsbuch vorzulegen (§ 172 Abs. 2, 3). 
5174. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Zusammenstellung, erforderlichenfalls sichprobenweise, 
auf die Richtigkeit der Aufrechnung und auf das Vorhandensein der Versicherung (§ 172 UA 
desgleichen die Anmeldung auf richtige und vollständige Ausfüllung des Vordrucks, gübefent 
auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen, trägt nach Beseitigung 
etwaiger Anstände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch ein, bescheinigt die üÜbereinstimmung 
des Betrags der angemeldeten mit der Schlußsumme der in der vorgelegten Unterlage nach- 
gewiesenen Habenzinsen, stellt in beiden Ausfertigungen der Anmeldung den Abgabebetrag 
fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist eine Ausfertigung als Empfangsbekenntnis 
und die vorgelegte Unterlage (Zusammenstellung, Geschäftsbuch), nachdem sie zur Bestätigung 
der Vorlegung unter dem Abschluß (5 172 Abs. 2) mit einem Abdruck des Amtsstempels versehen 
ist, zur Aufbewahrung bei den Geschäftsbüchern zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung 
der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuerstelle gestatten, daß die Vorlegung 
der Zusammenstellung und ihre Prüfung in den Räumen der Geschäftsstelle des Steuerpflich- 
tigen erfolgt. In diesem Falle ist die Abgabe auf Grund der ungeprüften Anmeldung vor- 
behaltlich der späteren Nachprüfung der Zusammenstellung und ihrer Unterlagen zu erheben. 
§l83 Abs. 8, 9 findet Anwendung. 
(3) Der Steuerstelle steht das Recht zu, sich durch Einsicht der Geschäftsbücher des 
Steuerpflichtigen davon zu überzeugen, daß die Zusammenstellung richtig und vollständig ist, 
d. h. daß die Berechnung der Habenzinsen nach den darüber erlassenen Bestimmungen 
erfolat ist, daß alle berechneten Habenzinsen in Übereinstimmung mit den abgeschlossenen 
Konten aufgeführt und nur solche Habenzinsen als steuerfrei ausgeschieden worden sind, für 
welche eine Steuerbefreiung besteht. Soweit der Steuerpflichtige nicht bereit ist, zu 
diesem Zwecke die in Betracht kommenden Geschäftsbücher der Steuerstelle vorzulegen, ist 
nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde die Prüfung in den Geschäfts- 
räumen des Steuerpflichtigen durch einen Beamten der Steuerstelle oder den Stempel- 
prüfungsbeamten (§ 229 Abs. 2) vorzunehmen. Von dieser Berechtigung hat die Steuer- 
stelle in allen Fällen, in denen Bedenken gegen die vorgelegte Zusammenstellung bestehen, 
aber auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen Fauen Gebrauch zu machen. Die Nachprüfung 
der Zinsberechnung und der richtigen Übertragung der berechneten Habenzinsen aus den 
Konten in die Zusammenstellung sowie der Ausscheidung der als steuerfrei behandelten 
Habenzinsen kann stichprobenweise vorgenommen werden. Soweit eine solche Nachprüfung 
stattgefunden hat, ist dies in der Anmeldung unter der Steuerfestsetzung von der Steuerstelle 
zu bescheinigen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Anderung der Steuerfestsetzung, so ist #uter 
der ersten eine anderweite Steuerfestsetzung aufzustellen und das Erforderliche wegen Nach- 
erhebung, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
8 1756. 
Sofern die Anmeldung aus Anlaß der Auflösung eines Geschäfts zu erstatten ist, finden b) Verfahren bei 
die in den §§ 172 bis 174 gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, Auflesung eines 
daß überall an Stelle des Geschäftsjahrs der bis zum Zeitpunkte der Auflösung des Geschäfts Geschafts. 
verflossene Teil des Geschäftsjahrs tritt. 
* v176. 
(y Die bei den inländischen Zweigstellen eines Geschäftsunternehmens ausgekommenen e) Verfahren bei 
Jahresbeträge an Habenzinsen sind von der Hauptniederlassung bei der für sie selbst zuständigen Geschäften mit 
Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. i uͤn heder= 
(2) Für die Buchführung und die Ermittlung der Habenzinsen bei den Zweigstellen gelten sung 
die Bestimmungen des § 172. Die Entscheidung darüber, ob statt der im 8 172 Abs. 3 erforderten
	        
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