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(() Mit der Anmeldung ist der Steuerstelle, sofern sich nicht aus § 174 Abs. 2 etwas
anderes ergibt, gleichzeitig die der Erklärung zu Grunde liegende Zusammenstellung oder das
an deren Stelle geführte Geschäftsbuch vorzulegen (§ 172 Abs. 2, 3).
5174.
(1) Die Steuerstelle prüft die Zusammenstellung, erforderlichenfalls sichprobenweise,
auf die Richtigkeit der Aufrechnung und auf das Vorhandensein der Versicherung (§ 172 UA
desgleichen die Anmeldung auf richtige und vollständige Ausfüllung des Vordrucks, gübefent
auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen, trägt nach Beseitigung
etwaiger Anstände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch ein, bescheinigt die üÜbereinstimmung
des Betrags der angemeldeten mit der Schlußsumme der in der vorgelegten Unterlage nach-
gewiesenen Habenzinsen, stellt in beiden Ausfertigungen der Anmeldung den Abgabebetrag
fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist eine Ausfertigung als Empfangsbekenntnis
und die vorgelegte Unterlage (Zusammenstellung, Geschäftsbuch), nachdem sie zur Bestätigung
der Vorlegung unter dem Abschluß (5 172 Abs. 2) mit einem Abdruck des Amtsstempels versehen
ist, zur Aufbewahrung bei den Geschäftsbüchern zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung
der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuerstelle gestatten, daß die Vorlegung
der Zusammenstellung und ihre Prüfung in den Räumen der Geschäftsstelle des Steuerpflich-
tigen erfolgt. In diesem Falle ist die Abgabe auf Grund der ungeprüften Anmeldung vor-
behaltlich der späteren Nachprüfung der Zusammenstellung und ihrer Unterlagen zu erheben.
§l83 Abs. 8, 9 findet Anwendung.
(3) Der Steuerstelle steht das Recht zu, sich durch Einsicht der Geschäftsbücher des
Steuerpflichtigen davon zu überzeugen, daß die Zusammenstellung richtig und vollständig ist,
d. h. daß die Berechnung der Habenzinsen nach den darüber erlassenen Bestimmungen
erfolat ist, daß alle berechneten Habenzinsen in Übereinstimmung mit den abgeschlossenen
Konten aufgeführt und nur solche Habenzinsen als steuerfrei ausgeschieden worden sind, für
welche eine Steuerbefreiung besteht. Soweit der Steuerpflichtige nicht bereit ist, zu
diesem Zwecke die in Betracht kommenden Geschäftsbücher der Steuerstelle vorzulegen, ist
nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde die Prüfung in den Geschäfts-
räumen des Steuerpflichtigen durch einen Beamten der Steuerstelle oder den Stempel-
prüfungsbeamten (§ 229 Abs. 2) vorzunehmen. Von dieser Berechtigung hat die Steuer-
stelle in allen Fällen, in denen Bedenken gegen die vorgelegte Zusammenstellung bestehen,
aber auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen Fauen Gebrauch zu machen. Die Nachprüfung
der Zinsberechnung und der richtigen Übertragung der berechneten Habenzinsen aus den
Konten in die Zusammenstellung sowie der Ausscheidung der als steuerfrei behandelten
Habenzinsen kann stichprobenweise vorgenommen werden. Soweit eine solche Nachprüfung
stattgefunden hat, ist dies in der Anmeldung unter der Steuerfestsetzung von der Steuerstelle
zu bescheinigen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Anderung der Steuerfestsetzung, so ist #uter
der ersten eine anderweite Steuerfestsetzung aufzustellen und das Erforderliche wegen Nach-
erhebung, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
8 1756.
Sofern die Anmeldung aus Anlaß der Auflösung eines Geschäfts zu erstatten ist, finden b) Verfahren bei
die in den §§ 172 bis 174 gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, Auflesung eines
daß überall an Stelle des Geschäftsjahrs der bis zum Zeitpunkte der Auflösung des Geschäfts Geschafts.
verflossene Teil des Geschäftsjahrs tritt.
* v176.
(y Die bei den inländischen Zweigstellen eines Geschäftsunternehmens ausgekommenen e) Verfahren bei
Jahresbeträge an Habenzinsen sind von der Hauptniederlassung bei der für sie selbst zuständigen Geschäften mit
Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. i uͤn heder=
(2) Für die Buchführung und die Ermittlung der Habenzinsen bei den Zweigstellen gelten sung
die Bestimmungen des § 172. Die Entscheidung darüber, ob statt der im 8 172 Abs. 3 erforderten