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Zusammenstellung auch ein entsprechend geführtes Geschäftsbuch dienen kann, trifft die für
die Zweigstelle örtlich zuständige Steuerstelle.
(3) Die Zweigstellen haben über den Gesamtbetrag der bei ihnen aufgekommenen steuer-
pflichtigen Habenzinsen eine Nachweisung in zweifacher Ausfertigung aufzustellen, zu welcher
Muster 35.Vordrucke nach Muster 35 zu verwenden sind. Die Ausfertigungen sind der für ihren Geschäftssitz
- örtlich zuständigen Steuerstelle mit der Zusammenstellung oder dem Geschäftsbuch so zeitig
vorzulegen, daß die Einhaltung der Anmeldungsfrist durch die Hauptniederlassung nicht gefährdet
wird. Die genannte Steuerstelle hat die Zusammenstellung und die Nachweisung nach den Be-
stimmungen im 9174 Abs. 1 zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände die Übereinstimmung
der Nachweisung mit der Zusammenstellung (dem Geschäftsbuch) auf den Ausfertigungen zu
bescheinigen. Eine Ausfertigung gibt sie der Zweigstelle zurück, die andere bleibt bei der Steuer-
stelle und wird, nachdem sie gegebenenfalls gemäß § 174 Abs. 2 nachgeprüft worden ist, Beleg
zu der Überwachungsliste (vgl. Abs. 4).
() Die Einreichung der Nachweisungen ist durch Eintragung in die Überwachungsliste zu
überwachen. Der Wortlaut des Vordrucks ist nach Bedürfnis zu ändern. In das Anmeldungsbuch
oder Einnahmebuch der für die Zweigstelle zuständigen Steuerstelle ist die Anmeldung nicht
einzutragen.
(5) Sofern sich bei einer nach §& 174 Abs. 2 vorgenommenen Nachprüfung der Nachweisung
Anlaß zu einer Nacherhebung ergibt, hat die für die Zweigstelle zuständige Steuerstelle der für
die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle die Ergebnisse der Nachprüfung mitzuteilen.
(e) Die Zweigstelle übersendet die ihr nach Abs. 3 ausgehändigte Nachweisung alsbald an
die Hauptniederlassung. Diese ermittelt auf Grund der ihr von den Zweigstellen zugegangenen
Nachweisungen und der über ihren eigenen Betrieb gefertigten Zusammenstellung die zu ver-
steuernden Gesamthabenzinsen und meldet sie der für sie örtlich zuständigen Steuerstelle an.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 174 und die Anleitung auf Muster 34 Anwendung.
(:) Bei Zweigstellen sind die Aufstell ung, die Nachweisung und etwaige weitere verbind-
liche Erklärungen von dem Vorstand der Stelle oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
177.
. Abfindung. Läßt sich nach der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Haben-
zinsen nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen,
so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen
Abfindung gestatten.
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8. Abschlags- (1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Geschäftsjahr der Gesamtbetrag der steuer-
zahlungen. pflichtigen Habenzinsen 100 000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende
Jahr binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs eine Abschlags-
zahlung in Höhe von 50 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Abgabe, auf volle
Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Geschäft nicht während des ganzen Vorjahrs
betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Wenn bei
der erstmaligen Steuerentrichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Teil des ab-
gelaufenen Geschäftsjahrs in Betracht kommt, ist für die Verpflichiung zur Entrichtung einer
Abschlagszahlung und deren Bemessung der nach dem Verhältnis des in Betracht kommenden
Teiles zur ganzen Dauer des Geschäftsiahrs errechnete Jahresbetrag der Habenzinsen maßge bend.
Es steht jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht zu, zu verlangen, daß die für das abgelaufene
Geschäftsjahr wirklich berechneten Habenzinsen der Bemessung der Abschlagszahlung zu Grunde
gelegt werden.
(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlagszahlung
unter Angabe des Betrags und der Einzahlungsfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis
kann mit dem Empfangsbekenntnis über die vorhergehende Zahlung (§ 174 Abs. 1) verbunden
werden.
(8) Geht der Geldumsatz in einem Steuerjahre gegen das Vorjahr unverhältnis mäßig
zurück, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Abschlagszahlung nach dem nachzuweisenden