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ordentlichen Prüfungsbeamten den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren
Ranges der Zoll- und Steuerverwaltung als besonderen Prüfungsbeamten übertragen werden.
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. Die Ernennung der Prüfungsbeamten
umd die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Auf die Ermittelung der prüfungspflichtigen Stellen und die Listenführung hinsichtlich
dieser Stellen gilt § 219 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
(7) Die prüfungspflichtigen Stellen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich oder, sofern
sie die Abgabe im Wege der Abrechnung entrichten, mindestens alle drei Jahre einer Prüfung
zu unterziehen. Die Oberbehörde kann genehmigen, daß bei Beförder
welche lediglich die Güterbeförderung auf Wasserstraßen betreiben und die Abgabe im Wege der
Einzelversteuerung (§ 17 Abs. 1 unter b) entrichten, von der Prüfung abgesehen wird.
(5. Die Prüfung hat bei Beförderungsunternehmungen, die im Abrechnungsverfahren stehen,
lediglich bei der Verwaltung (Abrechnungsstelle) zu erfolgen. Zuständig ist der Prüfungsbeamte
desjenigen Bundesstaats, von dessen Behörden die Abgabe erhoben wird, auch dann, wenn das
Unternehmen in einem anderen Bundesstaate betrieben wird. Sind die Fahraus sweise abzustempeln,
so geschieht die Prüfung bei den Fahrausweis-Ansgabestellen, nötigenfalle auch im Anschluß an
die von den Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahr-
ausweiskontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Oberbehörde eine fortlaufende
Überwachung durch die Behörden treten, denen die Vetriebsüberwachung obliegt.
(*) Auf die Durchführung der Abgabenprüfung finden die §§. 221 bis 223 der Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz entsprechende Auwendung,
(1) Die Beamten der Zoll= und Stenerverwaltung haben goelegentlich ihrer sonstigen Dienst-
verrichtungen das Augenmerk auch darauf zu richten, daß bei den Beförder
die die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung entrichten, die wegen Erhebung der Abgabe von
der Personenbeförderung und wegen der Fahrausweise bestehenden Bestimmungen beachtet
werden. Die Zoll- und Steneraufsichtesbeamten sind berechtigt, an Haltestellen sowie auf Fahr-
zeugen und Schiffen, die dem steuerpflichtigen Personenverkehre nichtstaatlicher Beförderungsunter-
nehmungen auf Landwegen und Wasserstraßen sowie von Klein= und Straßenbahnen dienen,
während der Fahrt sich von den Führern, Schaffnern und Reisenden die vorgeschriebenen Fahr-
ausweise und Gepäckzettel (§§ 61 bis (17) vorzeigen zu lassen. Die Aufsichtsbeamten haben von
dieser Befugnis in allen Nallen, in denen der Verdacht der Umgehung einer Abgabepflicht be-
steht, außerdem auch von Zeit zu zeit in unverdächtigen Fällen regelmäßig Gebrauch zu machen.
Der Verkehr darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
VII. Erhebungwund-Verrechnung'der Abgaben.
8 73.
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das
anliegende Muster 20 dient als Vorbild. Wegen der Berechnung der Verwaltungskostenvergütung
gemäß 877 Abs. 1, 2 sind die Einnahmen aus der Besteuerung des Personen= und Gepäckverkehrs
einerseits und des Güterverkehrs anderseits getrennt nachzuweisen.
8 74.
Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs-
buch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung
der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen sowie sonstigen An-
zeigen, auf Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Einnahme-
buch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden.
1. Einnahme-
buch.
Muster 20
2. Anmel-
dungsbuch.
Muister 9