11. Ermitt-
lung des steuer-
pflichtigen Be-
trags (Preis
und Wert).
12. Aussetzung
Bersteuerung.
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ziehung des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuerstelle ihres
Bezirks einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt
wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die
Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden
Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden
Urkunde anzuheften sind.
(2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 36, 37 in dop-
pelter Ausfertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die
eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangs-
bestätigung oder Niederschl versehen — zurückg ibt. Die Landesregierung
kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Überweisung zur
zwangsweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für
die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind.
(s) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festge-
stellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direk-
tivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 179
zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu bean-
antragen.
Zum 7 93 des Gesetzes.
g 192.
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung
ausnenen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben
zu beschaffen.
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis-
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete
Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 194 Abf.1
bezeichneten Stelle unter Übersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung
des weiteren Mitteilung zu machen.
(a) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu vermerken,
sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der Abgabe
(*89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder -wert der
Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt, unbeschadet des Rechts des Steuerpflichtigen auf
Erstattung des überhobenen Betrags.
*: 193.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes die landesgesetzlichen
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände
Bestimmung zu treffen.
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(0) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Er-
eignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur an-
nähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die
nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, inner-
halb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (#s 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirks oder
nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle unter Mitteilung