Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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fertigung  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
  der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

§9i205.

(1)  Der  techtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  d)  enbenrchun

überwachungsliste  nach  dem  Muster  39  zu  überwachen.
Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheios
  Leleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Überwachungsliste.

(6)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch
  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte  das
Jahr  der  Fälligkeit  der  Abgabe,  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

!)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung
zu  machen.

g  206.

()  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §&  95  des  Gesetzes  vorgesehene  Abgabe
zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (§  202  Abs.  1)  die  Übernahme  des  Besitzes  und
jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke  binnen  3  Monaten
  von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Anderung  ab  gerechnet  anzuzeigen.  Soweit
eine  Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfolgt,  liegen  auch  den  Aufsichtsbehörden
die  gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.

(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  96  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.
8  207.

Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Abgabe
gleich  von  vornherein  mit  K8  vom  Hundert  berechnet  wird.

XlI.  Bersicherungen.
Zur  Tarifnummer  12  und  zu  den  §§)/  97  bis  106  des  Gesetzes.
8  208.
()  Inländische  Versicherer  haben  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  oder  bei  Eröffnung  des

Geschäftsbetriebs  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  oder  ihre  geschäftliche
Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  anzuzeigen,  ob  sie  die  Erfüllung

ahlung

Kuster  8o

6)  Bestanbsveränderungen.


uschlag

17.  Zusch
von  einhundert

vom  Hundert.

1.  Abgabenentrichtung.


der  Steuerpflicht  selbst  übernehmen  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten

  Personen  (Bevollmächtigten)  übertragen  wollen.  In  der  Anzeige  sind  alle  Bevollmächtigten
  des  Versicherers,  denen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen  ist,  unter  genauer
Angabe  ihres  Sitzes  usw.  und  des  Umfanges,  in  dem  ihnen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen
  ist,  aufzuzählen.  Von  allen  eintretenden  Veränderungen  ist  der  Direktivbehörde  Anzeige
zu  erstatten.

(3)  Gemäß  den  eingegangenen  Anzeigen  verständigen  die  Direktivbehörden  die  beteiligten
Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  des  Bezirks  darüber,  ob  die  Versicherer  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  der  Steuerpflicht  genügen  werden.  Ebenso  benachrichtigen  sie  auf  Grund  der
eingegangenen  Anzeigen,  soweit  es  sich  um  außerhalb  ihres  Bezirks  bestellte  Bevollmächtigte
der  Versicherer  handelt,  die  zuständigen  Direktivbehörden  (auch  fremder  Bundesstaaten),  die
gtrise  wiederum  die  beteiligten  Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  ihres  Bezirks  vertändigen.


(3)  Geht  der  Steuerstelle  keine  Mitteilung  von  der  Direktivbehörde  zu,  so  hat  sie  sich  wegen
der  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  an  den  Versicherer  oder  an  den  Bevollmächtigten  zu  halten,
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