Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanz- 
behörde bestimmt wird. 
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der Stempel-= 
zeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist. 
(2) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel- 
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 
8 245. 
5. Buchmäßige (1) Vordrucke zu Stempelbogen (5 18 Abs. 4, § 182 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen 
Behandlung= sogleich beim Empfang im Stempelzeichenbuche zu buchen und bleiben im Gewahrsam der 
rns evubr Steuerstelle. 
bogen und der (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wertbetrag 
Stempelbogen. bar rgedahtt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche nach- 
zuweisen 
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche 
vom Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der Nummer 
und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen. 
8 246. 
6. Kontrollbuch. (u) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Ausfertigung 
e as. von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des Musters 48 
Moste— zu führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempelbogen und dem Antrag 
anzugeben. 
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge der 
Nummer zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch aufzubewahren. 
Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche. 
8247. 
7. Prüfung und (y. Die in den § 241, 242 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs 
nolrao abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung einge- 
rreicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten Vor- 
schriften sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher zund die dazu gehörigen Belege, soweit sie 
« EinnahmenundAnmeldungenzudeuTanfnummern1bis3Aenthalten,dutfenmchtver- 
nichtet werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen 
Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden 
können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel- 
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher 
mit den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung 
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(1) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
5248. 
3. Herstellung der (i) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen 
Diempelzeichen. zu verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die 
Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise 
abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche 
ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden.
	        
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