Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V.  79
Bekanntmachung.

(Vom  18.  März  1905.)
Die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend.

Nachdem  zwischen  den  Regierungen  der  deutschen  Rheinuferstaaten  zum  Vollzug  des
Artikels  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  und  des  §  3  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
vom  18.  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  41)  die  Erlassung  gleichlantender
Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe  vereinbart  worden  ist,  wird  nachstehend  die  vereinbarte

Ordnung  für  die  Antersuchung  der  Bheinschiffe

mit  dem  Anfügen  veröffentlicht,  daß  diese  Verordnung  am  1.  April  d.  J.  in  Wirksamkeit
tritt.  Auf  denselben  Zeitpunkt  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt:
die  Verordnung  vom  2.  Dezember  1882,  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  254),

die  nicht  schon  durch  die  Verordnung  vom  29.  August  1888,  die  Bezeichnung  der  höchsten
zulässigen  Einsenkungstiefe  an  den  Rheinschiffen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  539),  aufgehobenen  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2.  September  1882,  die  Bezeichnung
  der  höchsten  zulässigen  Einsenkungstiefe  und  die  Vervollständigung  der  Schiffsatteste
der  Rheinschiffe  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  253),

die  Verordnung  vom  24.  Dezember  1888,  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1889  Seite  24).

Ferner  wird  zur  Ausführung  der  Verordnung  bestimmt:

1.  Zur  Untersuchung  der  Rheinschiffe  nach  Artikel  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte
  vom  17.  Oktober  1868  wird  eine  Untersuchungskommission  mit  dem  Sitze  in
Mannheim  eingesetzt.  Vorstand  der  Kommission  ist  der  Vorstand  der  Rheinbauinspektion
  Mannheim.  Die  Kommission  untersteht  unter  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums
  des  Innern  der  unmittelbaren  Aufsicht  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues.

2.  Diese  Untersuchungskommission  hat  sich  auch  der  Untersuchung  von  Schiffen,  welche
aus  Nebenflüssen  bis  in  den  Rhein  kommen,  zu  unterziehen  und  kann  auf  besondere
Anweisung  der  Aufsichtsbehörde  oder  auf  Antrag  der  Beteiligten  auch  die  Untersuchung
von  Fahrzeugen  unter  300  Zentner  (15  Tonnen)  Tragfähigkeit  (Artikel  23  Absatz  5
der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte)  übernehmen,  sofern  nicht  für  diese  Fälle  besondere

Untersuchungsstellen  angeordnet  werden.

Für  die  Nachuntersuchung,  Vervollständigung  und  Eintragung  von  durch  die
Untersuchungskommission  in  Heilbronn  für  den  Neckar  ausgestellten  Schiffsattesten
wegen  Zulassung  zur  Fahrt  auf  dem  Rhein  werden  zwei  Fünftel  der  Ansätze  des
Gebührentarifs  (§  23  der  Verordnung)  berechnet;  auch  hat  hierbei  außer  dem  Vorstand
nur  das  schiffahrtskundige  Mitglied  der  Kommission  mitzuwirken.