Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Grundsätze 
zur 
Auslegung des PBeichsstempelgesetzes. 
Gesellschaftsverträge, Auxe, Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Schuld= und 
Rentenverschreibungen, Genußscheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
Zu den I#s lbis 17des Gesetzes und zu den Tarifnummern 1 bis 3A. 
1. Auf solche Kolonial= und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, welche ihren Sitz in einem 
deutschen Schutzgebiet oder Konsulargerichtsbezirke haben, findet Zusatzl zur Tarifnummer 1 A 
auch dann keine Anwendung, wenn sie durch einen Beschluß des Bundesrats die Rechtsfähigkeit 
erlangt haben. 
2. Den Schuld= und Rentenverschreibungen inländischer Körperschaften ländlicher oder 
städtischer Grundbesitzer im Sinne der Tarifnummer za stehen die Schuld= und Nentenverschrei- 
bungen der von diesen zum Zwecke der Rreditbeschaffung ins Leben gerusenen Kredit- 
anstalten gleich. 
3. Deu Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs im Sinne der Tarifnummer 2, 
Befreiungen unter 1 und der Tarifnummer 45 2 und Befreiungen 5 stehen die Anlcihen der 
deutschen Schutzgebiete gleich. 
4. (1) Zu den Eisenbahnen im Sinne der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 1Ag, b, 
und der Tarifnummern 2a, c, 3 A., c, e gehören auch Straßenbahnen. 
(2) Betreiben Eisenbahngesellschaften gleichzeitig Schiffahrts= oder sonstige gewerbliche 
Unternehmungen, so sind sie als Eisenbahngesellschaften anzusehen, wenn dem Umfang nach 
der Eisenbahnbetrieb die Grundlage des Unternehmens bildet und ihm gegenüber die anderen 
Betriebe von mehr untergcordneter Bedeutung sind. Ausgenommen von dieser Behandlung 
sind jedoch diejenigen von derartigen Gesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen, aus 
welchen sich unmittelbar ergibt, daß die Anleihe im wesentlichen anderen als Eisenbahnzwecken 
zu dienen bestimmt ist. 
(3) Unter Herstellung im Sinne der Befreiungsvorschrift b zu Tarifnummer 1 Aa, b,## 
und der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 34A ist nicht nur der Bau, sondern auch der Er- 
werb und der Betrieb inländischer Eisenbahnen zu verstehen. 
5. (1) Die Befreiung aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes ist auch auf solche Papiere anzu- 
wenden, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte Stücke aus- 
gegeben werden. 
(2) Die Befreiung (Abs. 1) findet ferner Anwendung, auch wenn die neu auszugebenden 
Stücke über andere Einzelbeträge lauten als diejenigen, an deren Stelle sie treten, soweit der 
Gesamtnennbetrag der neu auszugebenden den der bisherigen Stücke nicht übersteigt. Werden 
an Stelle sogenannter Sammelkurxscheine ohne, Anderung der Person des Ausstellers Einzel- 
kuxscheine ausgestellt, so sind diese vom Stempel befreit, wenn die früheren Kuxscheine vor dem 
Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 ausgestellt und daher vom Reichs- 
stempel befreit waren. Waren dagegen die außer Kraft tretenden Sammelkuxscheine mit dem 
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Kolonial= 
Cesellschaften. 
Grundkredit- 
anstalten. 
Schutzgebiets- 
anleihen. 
Straßenbahnen 
und Eisenbahn- 
gesellschaften. 
Stenerfreier 
Umtausch von 
Wertpapieren.
	        
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