Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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"’" 24. 
(1) Die Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung der Einzelpersonen, die nach # 34 
Abs. l des Gesetzes zu einer Vermögenserklärung verpflichtet sind, wird durch die oberste Landes- 
finanzbehörde festgesetzt. 
(2) Die Steuererklärung der Gesellschaften (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) ist in der Zeit vom 
1. bis zum 31. Oktober 1918 abzugeben. Für Gesellschaften, deren viertes Kriegsgeschäftsjahr 
erst nach dem 31. März 1918 endigt, erstreckt sich die Frist auf sechs Monate nach Ablauf dieses 
Geschäftsjahrs. 
(3) Eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige 
Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen 
oder Vermögen zu erfolgen hat, ist vom Abgabepflichtigen zur Vermeidung des im § 39 des 
Gesetzes angedrohten Rechtsnachteils spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des 
Steuerbescheids (§ 35 des Gesetzes) der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen. 
. , §25. 
n) Für die Vermögenserklärung der Einzelpersonen ist das Muster der Besitzsteuererklärung 
sinngemäß zu verwenden. 
(2) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 3 
zu gestalten. 
5 26. 
Von dem festgestelten Mehreinkommen und Vermögen der Einzelpersonen sowie von dem 
festgestellten Mehrgewinne der Gesellschaften ist die Kriegsabgabe zu berechnen und das Ergebnis 
der Veranlagung in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B einzutragen. 
827. 
)Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung der Muster 4 und 5 zu 
erteilen. Er hat zu enthalten 
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe, soweit sie dem Abgabe- 
pflichtigen nicht anderweit bereits mitgeteilt sind, 
ein Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- 
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des 
Vermögens und des Mehrgewinns von der Vermögens= und Steuererklärung abgewichen 
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
1e28. 
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes, 3 54 Abs. 2 des Besitz- 
ste uergesetzes scheiden die nach den §§ 14, 29 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Gesetzes unerhoben 
bleibenden Beträge aus. 
g 29. 
(1) Hat ein nach dem 31. Dezember 1917 gestorbener Abgabepflichtiger die Voraus- 
setzungen der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der L 
bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung nicht mehr erfüllt, so ist er, wenn 
er Vermögen in kriegsabgabepflichtiger Höhe besessen hat, trotz des Ablebens in die Steuerliste 
aufzunehmen und zur Kriegsabgabe vom Vermögen zu veranlagen. Der Steuerbescheid ist 
den Erben zuzustellen, die Kriegsabgabe ist nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. 
Stenererklärung. 
NAM 1 ster 8 
Berechnung der 
Kriegsabgabe 
und Eintragung 
in die Stener- 
listen. 
Stenerbescheid. 
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* 
— 
Zuschlag.
	        
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