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*l 34.
n) Das Kriegsabgabe 1918--Einnahmebuch ist nach Muster 7 für je ein Rechnungsjahr
zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des Reichs-
kanzlers zulässig,
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Beträge an Kriegsabgabe ist in
einem Anhange zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu führen. Muster 8 dient hierfür
als Anhalt.
g 35.
n) Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 sind nach § 38 des Gesetzes Schuldverschrei-
bungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Reichs an Zahlungs Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
sorderungen und Schatzanweisungen sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzan-
weisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 1. Ok-
tober 1918 ab werden zum Nennwert, die nicht auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatz-
anweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab
zum Werte von 96,50 Mark für je 100 Mark Neunwert angenommen. Sind Zinsen für
einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen
vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen
mit Zinsen für cinen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse
übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen.
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegs-
anleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden, als der An-
nahmewert (Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt. Eine bare Her-
auszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt.
/l 36.
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatzan-
weisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den
dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichskanzler bekannt-
gegebenen Annahmestellen mit einem Antrage nach Muster 9 einzureichen.
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldbuchforderungen der Kriegsan-
leihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuld-
buchangelegenheit) in Berlin S§W 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Übertragung seiner
Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles der
Schuldbuchforderung auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe 1918 nach Muster 10 zu
stellen. Der Antrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der
Unterschrift wird die Reichsschuldenverwaltung absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt,
sofern sich auf dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie Zins-
genußrechte, Pfandrechte usw., befindet.
(2) Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kostenfrei
verabfolgt.
()Die Ubertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse
erfolgt gebührenfrei.
837.
n) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 36 Abs. 1) berechnen den Annahmewert
der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der auf das
Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 35 und stellen den Antrag-
stellern (Einlieferern von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert der ein-
gelieferten Stücke oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach Muster 11 und 1- aus.
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu übergeben,
von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegs-
abgabe 1918 in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zah-
lungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
118
1
uer
Annahme
von Schuld-
* ,
Schuldbuch-
forderungen
und Schatz-
anwelsungen
der Kriegs-
anleihen
des Deutschen
Reichs
an Zahlungs
Statt.
Mser
Aaer0
Muster 11 u. 12