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Muster 4, Steuerbescheib
Besitzsteueramt für Einzelpersonen.
(Ausführungebestimmungen § 27)
Nr. der Steuerlisie A
Nr. des Kriegsabgabe-1918. Sollbuche.
Bei allen Jablungen und Eingaben anzugeden 1
"
Ariegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918
vom 26. Juli 1918
wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe auf AM Pij.
festgesetzt.
Dieser Betrag ist berechnet worden:
von einem abgabepflichtigen Mehreinkommen von M.,
und zwar aus Kriegseinkommen nach der Veranlagung für
X,
Friedenseinkommen für , bzw. mindestens . . »
Unterschiedabgerundet·.. ....«,
undvoneinemsteuerbarenVermögenvon. .,,.
Wegen der verspäteten Abgabe der Vermögenserklärung ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes
und § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes gegen Sie ein Zuschlag von vom Hundert fest-
gesetzt worden?).
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten.
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. Fünf-
prozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen sowie die auslosbaren
viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegsanleihe mit Zinsen
vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Neunwert, die nicht auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatz-
anweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab zum Werte
von 96,50 .K“ für je 100 .K Nennwert angenommen. Sind Zinsen für einen nach dem 30. September
1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag.
Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben,
oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum
auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Ent-
richtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen.