Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Besitzsteueraunt -----..-- Muster 5, Steuerbescheid 
Nr. der Steuerliste B für Gesellschaften. 
Nr 
des Kriegsabgabe 1918= Sollbuchs. (Ausführungobeftimmungen 8 27) 
  
  
  
——..— 
Ariegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 
vom 26. Juli 1918 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe auf M Pf. 
festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Rriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. 
Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen sowie die 
auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten 
Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Nennwert, die nicht auslos- 
baren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen 
vom 1. Oktober 1918 ab zum Werte von 906,50 AMA für je 100 M Nennwert angenommen. 
Sind Zinsen für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so ver- 
mindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen 
vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit 
Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse über- 
tragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Cntrichtung der Kriegsabgabe 
1918 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hin-
	        
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