Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Hansbrauer. 
Eteuerpslicht. 
Farbebier. 
Nükbier. 
Ver 2 
1 
— 866 — 
Bezug von Haustrunkbier auf Grund ihres Dienst= oder Arbeitsverhältnisses zusteht, ein Ver- 
zeichnis nach Muster 1 zu führen, das den Aufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist. 
–*lf10. 
(1) Das an Angestellte und Arbeiter einer Brauerei als Haustrunk unter Inanspruchnahme 
der Steuerfreiheit abzugebende Bier darf nur aus den gemäß § 34 des Gesetzes für die e 
unversteuerten, versandfertigen Bieres zugelassenen Räumen und nur in den nach s 35 des 
Gesetzes zugelassenen Gefäßen entnommen werden. Es darf nur an bestimmten, vom Ober- 
beamten zu genehmigenden Orten der Brauerei und nur an die in dem nach § 9 zu führenden 
Verzeichnis eingetragenen Angestellten und Arbeiter abgegeben werden. 
2) Das Bier ist sogleich bei der Entnahme aus den im Abs. 1 bezeichneten Räumen im 
Biersteuerbuch anzuschreiben. 
Zu &66 Abs. 2 des Gesetzes. 
811. 
Die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Personen, die obergäriges Bier 
nur für ihren Hausbedarf unter Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes von 3 Mark 
für einen Hektoliter bereiten, sind in den 88 84 bis 90 enthalten. 
Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 12. 
Als aus der Brauerei entfernt gilt das Bier, sobald es aus den von der Steuerbehörde 
für die Lagerung versandreifen Bieres zugelassenen Räumen (7 34 des Gesetzes und §5 74 der 
Ausf.-Best.) fortgebracht wird. 
l 13. 
Durch Verbrauch in der Brauerei wird Bier nicht stenerpflichtig, wenn es innerhalb der 
Brauerei zu Untersuchungszwecken getrunken oder verbraucht wird. 
*l14. 
Die Bestimmungen über die Versendung von Farbebier enthält die Anlage B. 
Zu 39 des Gesetzes. 
#15. 
( Steuerpflichtig gewordenes Bier kann in die Brauerei, in der es hergestellt ist, zurück- 
gebracht werden (Rückbier) mit der Wirkung, daß es wieder als unversteuertes Bier gilt. Beim 
Wiedereingang in die Brauerei ist es in dem in Monatsabschnitten nach Muster 2 zu führenden 
Rückbierbuch anzuschreiben. 
(2) Rückbier kann auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht 
werden, wenn seine Verwertung als Bier oder seine weitere Verarbeitung zu Bier unmöglich 
erscheint. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbeamten mündlich oder schriftlich binnen drei Tagen 
nach dem Wiedereingang des Bieres zu stellen. Die Unbrauchbarmachung kann nach näherer 
Anordnung des Aufsichtsbeamten auch durch Vermischung mit Viehfutter oder Essig erfolgen. 
Als Unbrauchbarmachung gilt auch die Verwendung des Bieres zur Branntweinbereitung unter 
Überwachung. Die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung des zurückverbrachten Bieres ist 
vom Aufsichtsbeamten im Rückbierbuche zu vermerken. Sie kann mit Genehmigung des Ober- 
beamten auch außerhalb der Brauerei stattfinden. 
(„) Für Rückbier, das nicht unter amtlicher Aussicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht 
wird, können im Bedarfsfalle vom Hauptamte weitere UÜberwachungsmaßnahmen angeordnet 
werden. 
4) Die im Rückbierbuche beim Wiedereingang in der Brauerei angeschriebenen Bier- 
mengen sind am Monatsschlusse durch die Hebestelle von der Summe des steuerpflichtig gewordenen
	        
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