Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Steuerhebebezirk Muster 2. 
(Ausf. Best. § 16) 
Nr. der Brauereirolle. 
Rückhbierbuch 
der Brauerci 
— 
1# 
zu 
für den Monat 
Anleitung zum Gebrauch. 
. Siteuerpflichtig gewordenes Bier, das mit dem Anspruch auf Erstattung der Biersteuer in die Brauerei, in der es 
hergestellt worden ist, zurückgebracht wird (Rückbier), ist sogleich in die Spalten 1 bis 13 dieses Buches einzutragen; 
hierbei ist in den Spalten 6, 8 und 9 die tatsächliche Menge des in den Gefäßen enthaltenen Bieres angugeben. 
Das Bier ist sodann wie unversteuertes Bier zu behandeln. 
.SnollRückbier unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden, so ist dies binnen 3 Tagen 
nach dem Wiedereingang des Bieres bei dem Aussichtsbeamten mündlich oder schriftlich zu beantragen. Der Auf- 
sichtobeamte hat die Art der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung gleichzeitig unter Ausfüllung der Spalten 11. 21 
bis 23 in Spalte 20 zu vermerken. - 
. Das Rückbierbuch ist auch zur Anschreibung von fremdem Biere zu benutzen, das mit Genehmigung des Haupt- 
amts in die Brauerei eingebracht worden ist; die Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. 
Am Monateschluß hat der Brauereiinhaber das Rückbierbuch abzuschließen und zusammen mit dem Biersteuerbuche 
der Hebestelle einzureichen. Die Hebestelle hat die in den Spalten 10 bis 12 des Rückbierbuchs angeschriebenen Bier- 
mengen am Monatsschlusse im Biersteuerbuche von der Menge des steuerpflichtig gewordenen Bieres in der zu- 
treffenden Spalte abzusetzen.
	        
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