Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

911 
mit dem (Fasse) genau abgeglichen. Hierauf wurde der Ablaßhahn geöffnet, 
das (Faß) nahe bis an den Rand mit dem aus dem Kessel — Bottich — 
auslaufenden Wasser befüllt und das Gewicht des Wassers nachstehend eingetragen. Vor jeder weiteren 
Befüllung des (Fasses) wurde die Wage von neuem genau abgeglichen und 
sorgfältig darauf geachtet, daß das (Faß) ganz leer war. Die ganze im Kessel 
— Bottich — enthaltene Wassermenge wurde ohne Verlust in das vorbezeichnete Gefäß übergeleitet. 
Die Nachverwiegung des aus dem Kessel — Bottich — abgelassenen Wassers ergab bei der 
  
1. Füllung des (Fasses) kg, 
2. 
3. 
1. . . . · . 
6. - · . . . 
7. - · . 
das sind zusammen kg 
oder hl 7 (in Worten: ). 
Es beträgt also das Ergebnis der Vermessung L , 
Verwiegung .. 
mehr 
Hiernach ergaben sich bei der Verwiegung hl l das ist 
weniger 
vom Hundert der eingemessenen Wassermenge. 
Der Meßstab wurde zur Verhütung von Vertauschungen mit einem Steuerblei versehen. 
Dem mitunterzeichneten Brauereibesitzer wurde aufgegeben, den Meßstab, den amtlichen Einkerbungen 
entsprechend, binnen Tagen mit einer genauen und deutlichen Einteilung nach Hektolitern 
— halben Hektolitern — zu versehen, ihn mit der seinen richtigen Gebrauch sichernden Einrichtung 
unversehrt zu erhalten und stets an dem hierzu bestimmten Orte, nämlich 
aufzubewahren. 
Diese Verhandlung ist während der Vermessung fortlaufend in zwei gleichen Ausfertigungen 
aufgestellt worden, deren eine, nach Prüfung durch das Hauptamt, dem Brauer übergeben werden wird. 
Er hat den — ermittelten?) — angemeldeten — Rauminhalt von nebst der Nummer.. 
auf dem Kessel — Bottich — spätestens binnen Tagen nach Empfang der Verhandlung vor- 
schriftsmäßig verzeichnen zu lassen und die Verhandlung zum Belegheft der Brauerei zu nehmen. 
*) Der durch Vermessung ermittelte Juhalt ist nur dann auf dem Kessel — Bottich — anzugeben, wenn sein 
Gesamt inhalt festgestellt wurde. 
131
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.