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mit dem (Fasse) genau abgeglichen. Hierauf wurde der Ablaßhahn geöffnet,
das (Faß) nahe bis an den Rand mit dem aus dem Kessel — Bottich —
auslaufenden Wasser befüllt und das Gewicht des Wassers nachstehend eingetragen. Vor jeder weiteren
Befüllung des (Fasses) wurde die Wage von neuem genau abgeglichen und
sorgfältig darauf geachtet, daß das (Faß) ganz leer war. Die ganze im Kessel
— Bottich — enthaltene Wassermenge wurde ohne Verlust in das vorbezeichnete Gefäß übergeleitet.
Die Nachverwiegung des aus dem Kessel — Bottich — abgelassenen Wassers ergab bei der
1. Füllung des (Fasses) kg,
2.
3.
1. . . . · .
6. - · . . .
7. - · .
das sind zusammen kg
oder hl 7 (in Worten: ).
Es beträgt also das Ergebnis der Vermessung L ,
Verwiegung ..
mehr
Hiernach ergaben sich bei der Verwiegung hl l das ist
weniger
vom Hundert der eingemessenen Wassermenge.
Der Meßstab wurde zur Verhütung von Vertauschungen mit einem Steuerblei versehen.
Dem mitunterzeichneten Brauereibesitzer wurde aufgegeben, den Meßstab, den amtlichen Einkerbungen
entsprechend, binnen Tagen mit einer genauen und deutlichen Einteilung nach Hektolitern
— halben Hektolitern — zu versehen, ihn mit der seinen richtigen Gebrauch sichernden Einrichtung
unversehrt zu erhalten und stets an dem hierzu bestimmten Orte, nämlich
aufzubewahren.
Diese Verhandlung ist während der Vermessung fortlaufend in zwei gleichen Ausfertigungen
aufgestellt worden, deren eine, nach Prüfung durch das Hauptamt, dem Brauer übergeben werden wird.
Er hat den — ermittelten?) — angemeldeten — Rauminhalt von nebst der Nummer..
auf dem Kessel — Bottich — spätestens binnen Tagen nach Empfang der Verhandlung vor-
schriftsmäßig verzeichnen zu lassen und die Verhandlung zum Belegheft der Brauerei zu nehmen.
*) Der durch Vermessung ermittelte Juhalt ist nur dann auf dem Kessel — Bottich — anzugeben, wenn sein
Gesamt inhalt festgestellt wurde.
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