Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Auleitung zum Gebrauch. 
. Die Brananzeige muhz, wenn vormittags gemaischt werden soll, späreitene am Nachminag des vorhergehenden 
Tages, und wenn nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag deesselben Tages drei Smmden 
vorher bei der Hebestelle abgegeben oder zur Versendung an die Hebestelle der Poit übergeben werden. 
2. Die Brauanzeige muß bei der Betriebsführung angehalten werden. 
Abweichungen von der Brauanzeige sind nur zulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die Ein- 
maischung überhaupt nicht oder nicht in der angemeldeten Weise startfinden kann. Die Abweichungen und deren 
Ursachen sind vom Brauereiinhaber unter Angabe von Tag und Stunde sofort der Hebestelle durch Einreichung 
einer neuen Brauanzeige mitguteilen.
	        
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