Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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1. Bteuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1919. 
Nach der Anmeldung soll im Rechnungsjahre 1919 noch ziceimol gebraut #rcerden, rcobet Jedesmatl 19 19 Male 
und Zuckerstoffe verwendet werden. Daraus berechnet sich eine steuerpflichtige Biermenge von 2 mol 2,76 — 
14,32 Hektolitern. 
Die Biersteuer-Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1919 wird daher a . . . .. 12,95 Mark 
festgesetzt, die spätestens am 7. Septe###ber 1019 unter Vorlegung dieser Festsetzung bei der unten 
bezeichneten Hebestelle ein zuzahlen ist. 
M’ercker, den 10. Juli 19 9. kõniqliches Zollamt. 
(Stempel) (Unterschrift) Lemmann 
Z. E. « 
  
2.EtruekfeslselxungfåtdazRechnung-fuhr1920. 
AtifGrsmddesnebenstehcndcnVerbtwichsimRechnungöjahkelsMunddckobiqcnslmncldmmwirddctBraus 
stossvcrbmuchfiikdnsRechmmquahrlOMhienIIitaufszdiefteuckpflichtiqeBicrmcnaemtf MMLiterunddieBieks 
sieitersAbfindunqssummeauf..................................... 32,40 Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist spätestens am 7. Junt 1920 unter Vorlegung dieser Festsetzung bei der 
unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. 
Mercker, den 10. 4pril 1920. Köniliches Zollamt. 
(Stempel) (Unterschrift) Lekmann 
2. 
  
3. Stenerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1921. 
Auf Grund der nebenstehenden Biererzengung im Rechnungsjahre 1020 wird die sieuerpflichtige Biermenge für 
das Rechnungsjahr 1921 hiermit auf 860,6 Liter und die Steuer hiervon auf... ... 25,50 Mark 
festgesept. Der Betrag ist spätestens am 7. Jumi 1927 unter Vorlegung dieser Festsetzung bei der · 
unten bezeichneten Hebestelle ein zuzahlen. 
Meerder, den 6. April 102. Kõnigliches Zollamt. 
(Stempel) (Unterschrift) Lekm##nn 
Z. 2. 
  
4. Steuerfestsetzung für das Kechnungsjahr 19. 
Auf Grund der lnebenstehenden Biererzeugung im Rechnungojahre 19. wird die Bierstener-Abfindungssumme 
für das Rechnungojahr 19. hiermit aaTLT])]).).)..DDnDnDnnn . EIIII 
festgeseut. Der Betrag ist spätestens am... . . .- 19. unter Vorlegung dieser Fest- 
setzung bei der unten begeichneten Hebestelle einzuzahlen. 
, den 19 
(Stempel) (Unterschrift) 
  
5. Stenerfestsetzung für das Rechnungsjahr 19 
Auf Grund der nebenstehenden Biererzengung im Rechnungsjahre 19. wird die Biersteuer-Abfindungssmnmme 
für das Rechmmgejahr 19. hiermit am. . Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist spätestensaaaaaa 10. . unter Vorlegung dieser Fest= 
sebung bei der unten bezeichneten Hebestelle einzugahlen. 
„den 19 
(Siempel) (Unterschrift)
	        
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