Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Anleitung zum Gebrauch. 
1. Diese Anmeldung muß, wenn vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittag des vorhergehenden 
Tages, und wenn nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag desselben Tages drei Stunden 
vorher bei der Hebestelle abgegeben oder zur Versendung an die Hebestelle der Post übergeben werden. 
2. Die Anmeldung muß bei der Betriebsführung eingehalten werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn infolge 
unvermuteter Umstände die Einmaischung überhaupt nicht oder nicht in der angemeldeten Weise stottfinden 
kann. Die Abweichungen und deren Ursachen sind vom Brauereiinhaber unter Angabe von Tag und Stunde 
sofort der Hebestelle vermittelst einer neuen Anmeldung mitzuteilen.
	        
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