Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 21. 
(Auss. Beft. § 107) 
Nr. der Brauereirolle. 
Steuerhebebezirk 
Befundbuch für die Steneraussicht 
in der Brauerei 
zu 
für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs. 
Auleitung um Gebrauch. 
1. In das Befundbuch ist von den Aufsichtsbeamten das Ergebnis einer jeden Nachschau in der Brauerei einzutragen. 
In den Betriebsbüchern ist auf den Bortrag im Befundbuch zu verweisen. 
2. Das Befundbuch ist in vierteljährigen Abschnitten zu führen. Nach Ablauf jedes Viertehahrs hat der Ober- 
beamte die Einsendung des Befundbuchs an die Hebestelle zu veranlassen.
	        
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