Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 903 — 
Steuerhebestelle Muster 24. 
n 
(Ausf. Best. § 112) 
Vierstener-Gegenbuch 
ftür das Rechnungsjahr 19 
Anleitung zum Gebrauch. 
.Für jede Brauerei ist eine besondere Abteilung angulegen. Bilden mehrere Brauereien des Hebebezirls einen 
Brauereibetrieb im Sinne des §3 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes, so ist für sie nur eine gemeinschaftliche Ab- 
teilung anzulegen. 
Am Kopfe jeder Abteilung ist für jede Brauerei der Name des Inhabers — zutreffendenfalls auch des Betriebs- 
leiters —, der Ort, die Art der Steuerentrichtung und gegebenenfalls die nach § 4 (1) des Biersteuergesetzes 
zugewiesene Jahresmenge anzugeben. 
Die Spalten 1 bis 39 werden auf Grund der Steuerberechnung am Monatsschluß ausgefüllt. 
Biermengen, die gemäß § 4 Abs. 2 oder § ö des Gesetzes den dreifachen bzw. zweifachen Steuersätzen unterliegen, 
sind mit roter Tinte einzuschreiben. In den Spalten 15 bis 38 sind sie bei dem Steuersatz einzutragen, von 
dem das Dreifache oder Doppelte erhoben worden ist.
	        
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