Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Huf,  sowie  die  vollständige  Ausführung  des  Beschlages  an  mindestens
einem  Hufe.

2.  Die  theoretische  Prüfung  erstreckt  sich  über  die  Grundzüge  der  Anatomie
des  Hufes,  die  verschiedenartigen  fehlerhaften  Stellungen  der  Glied—
maßen  und  ihren  Einfluß  auf  die  Hufe  und  deren  Beschlag,  die
wichtigsten  Hufkrankheiten  und  deren  Behandlung,  soweit  der  Beschlag
in  Frage  kommt,  die  verschiedenen  Methoden  des  Hufbeschlags  für  die
verschiedenen  Gebrauchszwecke,  für  Sommer  und  Winter  2c.

§
Das  erforderliche  Handwerkszeug  hat  der  Prüfling  selbst  mitzubringen,
die  Schmiedeeinrichtung  und  die  nöthigen  Pferde  werden  von  der  Kommission
zur  Verfügung  gestellt.
89.
Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
durch  Ertheilung  der  Zensur  „bestanden“,  „gut  bestanden“  oder  „sehr  gut
bestanden“  und  stellt  darüber  ein  Zeugniß  in  folgender  Fassung  aus:

Prüfungszeugniß.

Der  Hufschmied  N.N.  zu  N.,  geborenden  in  JN.
hat  vor  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  die  durch  das  Gesetz  vom
18.  Februar  1885  eingeführte  Prüfung  zum  Nachweise  der  Befähigung  für
den  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
19.  Februar  1850.  bestanden.

Gegenwärtiges  Zeugniß  gilt  für  den  ganzen  Umfang  des  Deutschen
Reichs.

N.,  den

Die  Prüfungskommission:

(18)  Der  Vorsitzende

8  10.
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  sich  wiederholt  einer  neuen
Prüfung  unterziehen.