Full text : Banken und Bankpolitik

Jahr  fällige  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  zu
beleihen.

Die  Österreichisch-ungarische  Bank  darf,  laut  Art.  55  ihrer
Statuten,  „Geschäfte  mit  der  österreichischen  oder  der  ungarischen  Finanzverwaltung
  nur  insoweit  eingehen,  als  damit  eine  Darlehns-  oder  Kreditgewährung
  seitens  der  Bank  nicht  verbunden  ist“.

2.  Gewinnbeteiligung  des  Staates.

Für  die  Erteilung  des  Notenprivilegs  haben  sich  die  Staaten  Gegenleistungen
  ausbedungen.  Liefen  früher  die  Forderungen  des  Staates  auf
Darlehen  hinaus,  so  spielt  heute  eine  prozentuale  Gewinnbeteiligung  die
Hauptrolle.  Daneben  kommen  noch,  wie  wir  bereits  gesehen  haben,  Dienstleistungen
  an  den  Staat  in  Betracht  und  Erfüllung  gewisser  Forderungen
im  Interesse  der  Allgemeinheit,  wie  z.  B.  Errichtung  einer  bestimmten
Anzahl  Zweiganstalten  an  ev.  vorgeschriebenen  Orten.

Am  günstigsten  steht  in  dieser  Beziehung  heute  wohl  die  Bank  von
England  da.  Sie  hat  für  ihr,  allerdings  sehr  eingeschränktes  Notenrecht
und  für  Befreiung  der  Stempelsteuer  auf  ihre  Noten  jährlich  180  000  £
an  den  Staat  zu  zahlen.  Eine  weitere  kleine  Bürde,  die  die  „old  lady  of
Threadneedle  Street“  zu  tragen  hat,  ist  die  alte  Staatsschuld  in  Höhe
von  110135  100  £,  die  aber  mit  2!/,  ®/,  verzinst  wird.

In  Frankreich  hat  die  Art  der  Abgaben  mehrfach  gewechselt.  Nach
dem  Gesetz  von  1897  hat  die  Bank  von  Frankreich  an  den  Staat
eine  jährliche  Abgabe  von  1,  des  Diskontsatzes  von  dem  durchschnittlichen
  Notenbetrage,  der  ertragbringend  im  Umlauf  gewesen  ist,  zu  entrichten,
  mindestens  aber  2  Millionen  fr.  Täglich  werden  Wechselbestände
und  Lombarddarlehen  aufgezeichnet,  die  Summen  addiert  und  durch  die
Zahl  der  Tage  dividiert.  Von  dem  Zinsgewinn  des  Quotienten,  der  dem
produktiven  Notenumlauf  entspricht,  ist  der  achte  Teil  an  den  Staat  zu
zahlen.  Weiter  hat  die  Bank  von  Frankreich  dem  Staat,  der  mit  ihr  in
laufender  Rechnung  steht,  180  Millionen  fr.  ohne  Zinsvergütung  zu  überlassen.
  Drittens  soll  der  Staat  ?|,  des  Gewinnes,  der  dadurch  erzielt  wird,  daß
der  Diskont  höher  als  35  °j,  ist,  erhalten.  Die  seit  1897  bestehende  Vorschrift
  ist  aber  praktisch  noch  nicht  zur  Anwendung  gelangt.  \Viertens
nötigte  das  Gesetz  die  Bank,  die  Zahl  ihrer  Filialen  auf  eine  bestimmte
Höhe  zu  bringen.

Die  Österreichisch-ungarische  Bank  erteilt  zunächst  eine  Vordividende
  von  4°,.  Dann  kommen  10°/,  in  den  Reservefonds,  bis  dieser

 Wendiani
ur  5  |