Jahr fällige Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten zu
beleihen.
Die Österreichisch-ungarische Bank darf, laut Art. 55 ihrer
Statuten, „Geschäfte mit der österreichischen oder der ungarischen Finanzverwaltung
nur insoweit eingehen, als damit eine Darlehns- oder Kreditgewährung
seitens der Bank nicht verbunden ist“.
2. Gewinnbeteiligung des Staates.
Für die Erteilung des Notenprivilegs haben sich die Staaten Gegenleistungen
ausbedungen. Liefen früher die Forderungen des Staates auf
Darlehen hinaus, so spielt heute eine prozentuale Gewinnbeteiligung die
Hauptrolle. Daneben kommen noch, wie wir bereits gesehen haben, Dienstleistungen
an den Staat in Betracht und Erfüllung gewisser Forderungen
im Interesse der Allgemeinheit, wie z. B. Errichtung einer bestimmten
Anzahl Zweiganstalten an ev. vorgeschriebenen Orten.
Am günstigsten steht in dieser Beziehung heute wohl die Bank von
England da. Sie hat für ihr, allerdings sehr eingeschränktes Notenrecht
und für Befreiung der Stempelsteuer auf ihre Noten jährlich 180 000 £
an den Staat zu zahlen. Eine weitere kleine Bürde, die die „old lady of
Threadneedle Street“ zu tragen hat, ist die alte Staatsschuld in Höhe
von 110135 100 £, die aber mit 2!/, ®/, verzinst wird.
In Frankreich hat die Art der Abgaben mehrfach gewechselt. Nach
dem Gesetz von 1897 hat die Bank von Frankreich an den Staat
eine jährliche Abgabe von 1, des Diskontsatzes von dem durchschnittlichen
Notenbetrage, der ertragbringend im Umlauf gewesen ist, zu entrichten,
mindestens aber 2 Millionen fr. Täglich werden Wechselbestände
und Lombarddarlehen aufgezeichnet, die Summen addiert und durch die
Zahl der Tage dividiert. Von dem Zinsgewinn des Quotienten, der dem
produktiven Notenumlauf entspricht, ist der achte Teil an den Staat zu
zahlen. Weiter hat die Bank von Frankreich dem Staat, der mit ihr in
laufender Rechnung steht, 180 Millionen fr. ohne Zinsvergütung zu überlassen.
Drittens soll der Staat ?|, des Gewinnes, der dadurch erzielt wird, daß
der Diskont höher als 35 °j, ist, erhalten. Die seit 1897 bestehende Vorschrift
ist aber praktisch noch nicht zur Anwendung gelangt. \Viertens
nötigte das Gesetz die Bank, die Zahl ihrer Filialen auf eine bestimmte
Höhe zu bringen.
Die Österreichisch-ungarische Bank erteilt zunächst eine Vordividende
von 4°,. Dann kommen 10°/, in den Reservefonds, bis dieser
Wendiani
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