Full text : Sachregister zu dem Central-Blatt für das Deutsche Reich. Für die Jahre 1873 bis 1895. (1a)

262  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

behörde  durch  gesetzmäßige  Anordnungen  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen
  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  (in  Preußen  nach  Ausf.  Anw.
—*“  im  Landespolizeibezirk  Berlin  Oberpräsident)  statt
(§  134  f.).

Als  nicht  vorschriftsmäßig  erlassen  gilt  die  Arbeitsordnung  bei  Nichtmitellng
  an  die  Arbeiter  oder  Nichtanhörung  des  Arbeiterausschusses

134).

Den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufend  ist,  wenn  ihr  Inhalt
nicht  notwendige  oder  unzulässige  Bestimmungen  enthält.  Ob  Ersatz
oder  Abänderung  der  mangelhaften  Arbeitsordnung  vorzunehmen  ist,
ist  dem  Arbeitgeber  überlassen.  Bei  Abänderung  ist  die  Form  des
Nachtrages  zu  wählen,  welcher  frühestens  2  Wochen  nach  dem  Erlaß
erst  in  Geltung  gesetzt  werden  kann  (§  134  a  Abs.  3,  4).  Die  fehlende
Anhörung  der  Arbeiter  kann  nachgeholt  werden.

5.  Verbot  bezw.  Beschränkung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  Arbeiterinnen  in  Fabriken.

Jugendliche  Arbeiter  heißen  Kinder  bis  zu  14  Jahren  und
junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  (§  135  Abs.  1).

Kinder,  die  noch  nicht  13  Jahre  alt  oder  schulpflichtig  sind,  dürfen
in  Fabriken  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.  Im  Alter  bis  zu
14  Jahren  darf  die  Beschäftigung  6  Stunden  und  im  Aller  von
14—156  Jahren  10  Stunden  täglich  nicht  überschreiten  (§  135  Abs.  2,  3).

Der  Beginn  der  Arbeitszeit  der  jugendlichen  Arbeiter  darf  nicht  vor
5½⅛  Uhr  morgens  und  das  Ende  nicht  über  8  ⅛½  Uhr  abends  dauern.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  regelmäßige  Pausen  gewährt
werden.  Bei  sechsstündiger  Arbeitszeit  muß  die  Pause  mindestens  eine
halbe  Stunde  betragen.  Bei  längerer  Beschäftigung  sind  grundsätzlich
drei  zu  gewähren.  Zur  Nachtzeit,  an  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  sie
überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  von  8⅛/  Uhr  abends
bis  5½⅛  Uhr  früh,  an  Sonnabenden  und  Vorabenden  der  Festtage
nicht  nach  5⅛  Uhr  abends  beschäftigt  werden.  Wöchnerinnen  dürfen
4  Wochen  nach  der  Entbindung  gar  nicht,  in  den  beiden  nächsten
Wochen  nur  mit  ärztlicher  Erlaubnis  in  den  Fabriken  arbeiten  (§  137).

Bei  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Fabriken  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung
der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  Die  Anzeige
  muß  die  Bedingungen  der  Beschäftigung  (Tage  der  Beschäftigung,
Beginn  und  Ende,  Art  derselben)  enthalten.

Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  können  bei  Naturereignissen
  oder  Unglücksfällen,  welche  die  Fabrik  betroffen  haben,  auf
die  Dauer  von  4  Wochen  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  auf
längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler  zugelassen  werden  (8  139.)

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  bezüglich  der  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  sowohl  weitere  Beschränkungen
als  auch  weitergehende  Dispensationen  anzuordnen  (§  139a).  Die