Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

164 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
Das Ges. v. 4. Dez. 1876 betr. die Schonzeit für den Fang von 
Robben R. G. Bl. S. 238; 
das Ges. v. 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Kon- 
vention v. G. Mai 1882 betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der 
Nordsee außerhalb der Küstengewässer R.G. Bl. S. 15 und R. G. Bl. 1890 
S. 5; 
das Ges. v. 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengmassen R. G. Bl. S. 61; 
das Ges. über den Feingehalt der Gold= und Silberwaren v. 16. Juli 1884 
N. G. Bl. S. 120; 
das Ges. v. 22. März 1888 betr. den Schutz von Vögeln R.G. Bl. 
S. 111; 
das Ges. gegen den Verrat militärischer Geheimnisse v. 3. Juli 1893 
R. G. Bl. S. 205; 
das Ges. betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit v. 
9. April 1900 R.G. Bl. S. 228; 
das Ges,. betr. die Belämpfung der Reblaus v. 6. Juli 1904 R.G.Bl. 
S. 261; 
das Ges. betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen v. 
4. Juli 1905 R.G.Bl. S. 595; 
das Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb v. 7. Juni 1909 — R. G. Bl. 
S. 499. 
Bezüglich aller dieser Gesetze ist zu berücksichtigen, daß die Zuständig- 
keit des Reichs zur Gesetzgebung und Beaufsichtigung nur soweit reicht, 
als es sich um die strafrechtliche Regelung handelt. Dagegen ist die 
polizeiliche Tätigkeit, d. h. alles, was in das Gebiet der inneren Polizei- 
verwaltung fällt, Sache der Einzelstaaten, auch wenn es sich um die Aus- 
führung von Reichsgesetzen handelt, und ebensowenig wie die in den Gren- 
zen der Polizeiverwaltung zu treffenden prophylaktischen Anordnungen sind 
die Maßregeln der Strafvollstreckung reichsgesetzlich erschöpfend geregelt. 
Daraus ergibt sich die Kompetenz der Einzelstaaten zum Abschluß von 
Auslieferungsverträgen mit Staaten des Auslands — pvgl. die Erklärungen 
des Staatssekretärs des Reichs-Justizamts in den Reichstagssitzungen v. 
22. Nov. 1902 St.B. 6535 und v. 11. Jan. 1905 St. B. 3667 C. 
C) Das gerichtliche Verfahren. 
Hierher gehören folgende Gesetze: 
Das Gerichteverfassungsgesetz nebst Einführungsgesetz v. 27. Jan. 1877 
R.G.Bl. S. 41, abgeändert und ergänzt durch die Ges. v. 11. April 1877 
R.G. Bl. S. 415 (Sitz des Reichsgerichts), v. 17. März 1886 R. G. Bl. 
S. 61 a — (Plenarentscheidungen des Reichsgerichts), v. 5. April 1888 
R.G.Bl. S. 133 — (nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen), v. 12. Juni 
1889 R.G.Bl. S. 95 — (Ceschäftssprache der gerichtlichen Behörden in 
Elsaß-Lothringen), v. 17. Mai 1898 R.G. Bl. S. 252 — (Anderungen mit 
Rücksicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch), v. 20. März 1905 R. GG.Bl. S. 179 
— (Ernennung der Handelsrichter), v. 5. Juni 1905 R.G.Bl. S. 553 — 
(Erweiterung der schöffengerichtlichen Zuständigkeit) und v. 1. Juni 1909 
RN.G. Bl. S. 475 — (Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit und 
Vereinfachung des amtsgerichtlichen Verfahrens);
	        
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