552 VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 50.
des Art. 50 gibt es nur in Bayern und Württemberg. Für die anderen
Bundesstaaten entscheiden also über die Anstellung der Lokalbeamten die
Bestimmungen der besonderen Verträge, und solche Verträge sind mit sämt-
lichen anderen Bundesstaaten geschlossen. Preußen hat auf Grund der
Kgl. Verordnung v. 28. Sept. 1867 Ges. S. S. 1780 die ihm aus dem
Post- und Telegraphenwesen zustehenden Rechte dem Reich übertragen, sodaß
von preußischen Behörden im Post= und Telegraphenwesen auf Grund der
Reichsverfassung keine Rechte mehr geltend gemacht werden und die Kom-
petenz des Reichs zur Anstellung der oberen und anderen Beamten jetzt die
gleiche ist. Dasselbe gilt von Hessen, Anhalt, Waldeck, den beiden Fürsten-
tümern Lippe, dem oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld und den Thürin-
gischen Staaten. Von diesen Staaten hatte Preußen vor der Gründung des
Norddeutschen Bundes das Post= und Telegraphenregal durch Verträge er-
worben, sodaß es mit dem eigenen auch das Regal für diese Länder auf
das Reich übertrug, ausgenommen die sächsischen Herzogtümer und Reuß j. L.,
die auf gewisse vorbehaltene Rechte erst nachträglich zugunsten des Reichs
verzichteten. Für das Königreich Sachsen, die beiden Mecklenburg und
Braunschweig find zwischen dem Reichskanzler und den Regierungen dieser
Staaten i. J. 1868 Vereinbarungen getroffen worden, nach denen die An-
nahme und Entlassung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten
(damals Posteleven, Postpraktikanten und Postgehilfen genannt) sowie die
Anstellung sämtlicher Unterbeamten durch die Reichspostverwaltung, die oberen
Beamten, soweit sie nicht nach Art. 50 Abs. 3 vom Kaiser angestellt werden,
auf Antrag der Reichs-Postverwaltung von den Landesregierungen ernannt
werden. Ahnlich find die Verhältnisfe in Baden auf Grund einer i. J. 1871
mit dem Reich getroffenen Vereinbarung. Oldenburg hat sämtliche ihm ver-
fassungsmäßig zustehenden Rechte durch Vereinbarung i. J. 1868 für das
Herzogtum Oldenburg und i. J. 1870 für das Fürstentum Lübeck dem Reich
übertragen, sodaß hier die Reichs-Postverwaltung alle Beamten anstellt; für
das Fürstentum Birkenfeld hatte Preußen schon vorher das Postregal er-
worben. In den freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck befanden
sich, wie durch Art. 51 Abs. 5 R.V. angedeutet ist, vor der Gründung
des Norddeutschen Bundes „nicht normale Posteinrichtungen“; es bestanden
dort neben den eigenen Postverwaltungen dieser Staaten noch mehrere deutsche
und ausländische Postanstalten. Das Reich hat in Ausübung der ihm
durch Art. 51 Abs. 5 verliehenen Kompetenz dort die ganze Postverwaltung
übernommen. In Elsaß-Lothringen endlich hat das Reich ohne weiteres
alle aus der Postverwaltung sich ergebenden Rechte erworben, sodaß von den
Bundesstaaten nur Bayern und Württemberg übrig bleiben, wo die Post= und
Telegraphenbeamten unabhängig von der Reichsverwaltung angestellt werden;
vgl. Laband III S. 44 ff., Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 562 ff.
Die auf Grund der mit den Einzelstaaten geschlossenen Verträge von der
Reichs-Postverwaltung angestellten Beamten unterstehen zwar dem Reichs-
beamtengesetz, weil sie nach Art. 50 Abf. 8 verpflichtet sind, den Anordnungen
des Kaisers Folge zu leisten, im übrigen aber find sie als Landesbeamte an-
zusehen, denn fie fallen nicht unter Art. 18 R.V., weil sie nicht vom
Kaiser ernannt werden, und die Reichs-Postverwaltung übt für die An-
stellung dieser Beamten nur die den Einzelstaaten zustehenden Rechte aus;
ebenso das Reichsgericht in den Entsch. v. 4. Mai 1880 u. 26. Okt. 1880