Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Otslerrtich  ·  Ungarn.  265

aber  stand  die  Krone  Böhmens  mit  den  ihr  zugehörigen  Ländern  nie  in  einer
Real-Union  mit  irgend  einem  österreichischen,  geschweige  denn  einem  cisleithanischen
  Staate;  sie  war  zwar  mit  den  übrigen  Ländern  des  Hauses  Habsburg
durch  das  Recht  der  erblichen,  allen  gemeinschaftlichen  Dynastie  und  für  die
Dauer  derselben  zu  einer  Monarchie  vereint;  aber  immer  unbeschadet  ihrer
Selbständigkeit  und  ihrer  besonderen  historischen  und  staatsrechtlichen  Individualität,
  wie  auch  selbst  zur  Zeit  des  Absolutismus  niemals  und  von  Niemanden
  bestritten  worden  ist,  daß  das  Königreich  Böhmen  nach  dem  Aussterben
  des  regierenden  Hauses  das  Recht  habe,  frei  und  unbeschränkt,  ohne
Rücksichtnahme  auf  andere  Länder  des  österreichischen  Hauses  sich  einen  König
zu  wählen  und  auf  diese  Weise  wieder  einen  selbständigen  Staat  zu  bilden;
woraus  unumstößlich  hervorgeht,  daß  die  Verbindung  der  Länder  der  böhmischen
  Krone  mit  den  übrigen  Ländern  eine  bloß  dynastische,  das  ist  eine  bloß
durch  das  gemeinschaftliche  Merkmal  der  in  jener  Dynastie  bedingten  Erblichkeit
  bedingte  war  und  ist.  —  3)  Alle  Aenderungen  in  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  dem  Königreiche  Böhmen  und  dem  allerh.  Herrscher  sowohl  als  der
regierenden  Familie,  demnach  alle  Aenderung  in  dem  Staatsrechte  und  der
Verfassung  Böhmens,  wie  auch  die  definitive  Feststellung  der  Wahlordnung
können  nach  der  historischen  Landesverfassung  und  dem  allerh.  Majestätsschreiben
  vom  8.  April  1848,  ja  selbst  nach  dem  Diplome  vom  20.  October
1860  nicht  anders  rechtmäßig  und  giltig  vorgenommen  werden,  als  mittelst
eines  neuen  Vertrages  zwischen  dem  böhmischen  Könige  und  der  ordentlich
und  rechtsmäßig  vertretenen  politischen  Nation  Böhmens.  —  4)  Kein  außerböhmischer
  Repräsentativ=  oder  Administrativ-Körper,  also  auch  nicht  der  cisleithanische
  Reichsrath  und  auch  keine  Delegation,  mit  alleiniger  Ausnahme
einer  selbständigen  Delegation  der  Länder  der  böhmischen  Krone,  welche  mit
Rücksicht  auf  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  ganzen  Monarchie  von
den  Landtagen  der  böhmischen  Länder  dazu  ordentlich  bevollmächtigt  wäre,
kann  für  dieses  Königreich  weder  einen  bestimmten  Theil  der  Schuld  des
ganzen  Reiches  übernehmen,  noch  demselben  rechtsmäßig  Steuern  auflegen
oder  dasselbe  in  welcher  Art  immer  rechtsmäßig  verbindlich  machen.  —
5)  Von  dem  Momente  an,  wo  der  alleinige  und  Hauptzweck  sowohl  des
October-Diploms,  so  auch  des  Februar-Patentes,  d.  i.  die  Umgestaltung  einer
zusammengesetzten  und  absoluten  Monarchie  in  einen  einheitlichen  und  Verfassungsstaat
  vom  Monarchen  selbst  aufgegeben  und  so  diese  Reichsgrundgesetze
durch  die  unternommene  Aufrichtung  zweier  Staaten  und  einiger  Verfassungen
aus  ihren  eigenen  Grundfesten  gehoben  worden  sind,  verloren  die  aus  denselben
  fließenden  Rechte  und  Pflichten  ihre  subjective  und  objective  Giltigkeit,
weil  das,  was  nur  für  gewisse  Personen,  Verhältnisse  und  Zwecke  gelten
sollte,  nicht  auch  für  eine  andere  Person,  einen  anderen  Verband,  andere
Verhältnisse,  andere  Rechte  und  andere  Zwecke  seine  volle  Giltigkeit  behalten
kann.  —  6)  Es  steht  uns  nicht  zu,  der  politischen  Nation  Ungarns  ihr  Jahrhunderte
  altes  Recht  abzusprechen,  nach  welchem  sie  mit  dem  allerdurchlauchtigsten
  Regenten  bezüglich  ihres  eigenen  Staats=  und  Verfassungsrechtes,  wie
auch  mit  den  übrigen  Ländern  des  Reiches  Verträge  schließen  kann;  aber  wir
können  nicht  zugeben,  daß  durch  derartige  Verträge  zugleich  über  die  Rechte
der  böhmischen  Krone  entschieden  werde,  und  daß  auf  diese  Weise  dem  Königreiche
  Böhmen  wenigstens  factisch  sein  gleichartiges  und  ebenso  altes  histortsches
Recht  der  Selbstbestimmung  in  seinen  Staats=  und  Verfassungs-Angelegenheiten
  benommen  werde.  —  7)  Die  Uebertragung  des  Rechtes  der  Gesetzund
  Verfassungsgebung  von  dem  Gesammt-Reichsrathe  auf  einen  Reichsrath,
welcher  —  und  auch  da  nur  indirect  —  eine  noch  kleinere  Ländergruppe  vertritt,
  als  selbst  der  ehemalige  „engere  Reichsrath“  des  aufgehobenen  Februar-Patentes
  vertreten  sollte;  weiter  die  Errichtung  einer  Delegation  aus  dem
cisleithanischen  Reichsrathe  zu  Verhandlungen  mit  der  Delegation  des  ungarischen
  Reichstages;  dann  die  Verkürzung  des  Landtages  in  dem  Punkte,