Otslerrtich · Ungarn. 265
aber stand die Krone Böhmens mit den ihr zugehörigen Ländern nie in einer
Real-Union mit irgend einem österreichischen, geschweige denn einem cisleithanischen
Staate; sie war zwar mit den übrigen Ländern des Hauses Habsburg
durch das Recht der erblichen, allen gemeinschaftlichen Dynastie und für die
Dauer derselben zu einer Monarchie vereint; aber immer unbeschadet ihrer
Selbständigkeit und ihrer besonderen historischen und staatsrechtlichen Individualität,
wie auch selbst zur Zeit des Absolutismus niemals und von Niemanden
bestritten worden ist, daß das Königreich Böhmen nach dem Aussterben
des regierenden Hauses das Recht habe, frei und unbeschränkt, ohne
Rücksichtnahme auf andere Länder des österreichischen Hauses sich einen König
zu wählen und auf diese Weise wieder einen selbständigen Staat zu bilden;
woraus unumstößlich hervorgeht, daß die Verbindung der Länder der böhmischen
Krone mit den übrigen Ländern eine bloß dynastische, das ist eine bloß
durch das gemeinschaftliche Merkmal der in jener Dynastie bedingten Erblichkeit
bedingte war und ist. — 3) Alle Aenderungen in dem Rechtsverhältnisse
zwischen dem Königreiche Böhmen und dem allerh. Herrscher sowohl als der
regierenden Familie, demnach alle Aenderung in dem Staatsrechte und der
Verfassung Böhmens, wie auch die definitive Feststellung der Wahlordnung
können nach der historischen Landesverfassung und dem allerh. Majestätsschreiben
vom 8. April 1848, ja selbst nach dem Diplome vom 20. October
1860 nicht anders rechtmäßig und giltig vorgenommen werden, als mittelst
eines neuen Vertrages zwischen dem böhmischen Könige und der ordentlich
und rechtsmäßig vertretenen politischen Nation Böhmens. — 4) Kein außerböhmischer
Repräsentativ= oder Administrativ-Körper, also auch nicht der cisleithanische
Reichsrath und auch keine Delegation, mit alleiniger Ausnahme
einer selbständigen Delegation der Länder der böhmischen Krone, welche mit
Rücksicht auf die gemeinsamen Angelegenheiten der ganzen Monarchie von
den Landtagen der böhmischen Länder dazu ordentlich bevollmächtigt wäre,
kann für dieses Königreich weder einen bestimmten Theil der Schuld des
ganzen Reiches übernehmen, noch demselben rechtsmäßig Steuern auflegen
oder dasselbe in welcher Art immer rechtsmäßig verbindlich machen. —
5) Von dem Momente an, wo der alleinige und Hauptzweck sowohl des
October-Diploms, so auch des Februar-Patentes, d. i. die Umgestaltung einer
zusammengesetzten und absoluten Monarchie in einen einheitlichen und Verfassungsstaat
vom Monarchen selbst aufgegeben und so diese Reichsgrundgesetze
durch die unternommene Aufrichtung zweier Staaten und einiger Verfassungen
aus ihren eigenen Grundfesten gehoben worden sind, verloren die aus denselben
fließenden Rechte und Pflichten ihre subjective und objective Giltigkeit,
weil das, was nur für gewisse Personen, Verhältnisse und Zwecke gelten
sollte, nicht auch für eine andere Person, einen anderen Verband, andere
Verhältnisse, andere Rechte und andere Zwecke seine volle Giltigkeit behalten
kann. — 6) Es steht uns nicht zu, der politischen Nation Ungarns ihr Jahrhunderte
altes Recht abzusprechen, nach welchem sie mit dem allerdurchlauchtigsten
Regenten bezüglich ihres eigenen Staats= und Verfassungsrechtes, wie
auch mit den übrigen Ländern des Reiches Verträge schließen kann; aber wir
können nicht zugeben, daß durch derartige Verträge zugleich über die Rechte
der böhmischen Krone entschieden werde, und daß auf diese Weise dem Königreiche
Böhmen wenigstens factisch sein gleichartiges und ebenso altes histortsches
Recht der Selbstbestimmung in seinen Staats= und Verfassungs-Angelegenheiten
benommen werde. — 7) Die Uebertragung des Rechtes der Gesetzund
Verfassungsgebung von dem Gesammt-Reichsrathe auf einen Reichsrath,
welcher — und auch da nur indirect — eine noch kleinere Ländergruppe vertritt,
als selbst der ehemalige „engere Reichsrath“ des aufgehobenen Februar-Patentes
vertreten sollte; weiter die Errichtung einer Delegation aus dem
cisleithanischen Reichsrathe zu Verhandlungen mit der Delegation des ungarischen
Reichstages; dann die Verkürzung des Landtages in dem Punkte,