Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Die  Erfolge  der  ersten  Genossenschaften  regten  zur  Nachahmung
an,  und  so  verbreiteten  sich  die  Scuuzze’schen  Ideen  schnell  über
ganz  Deutschland,  es  entstanden  zahlreiche  Genossenschaften,  denen
die  Solidarhaft  durchaus  kein  Hemmniss  bereitete,  sondern  die  nur
nach  einer  gesetzlichen  Grundlage  strebten,  die  ihnen  Rechtspersönlichkeit
  verschaffte.  Nicht  in  der  unbeschränkten  Haftpflicht?)
beruhten  die  grossen  Schwierigkeiten  für  die  Errichtung  und  Entwicklung
  der  Genossenschaften  sondern  in  ihrer  Organisation  und
der  Regelung  ilırer  Vertretung  Dritten  gegenüber;  musste  doch
meistens  der  Kassierer  auf  seinen  Namen  die  Rechte  für  die  Genossenschaft
  erwerben  und  die  Verbindlichkeiten  übernehmen,  da
die  Genossenschaft  wegen  der  mangelnden  Rechtspersönlichkeit
hierzu  ausser  Stande  war.  Hierin  änderte  sich  auch  nichts  durch
den  Erlass  des  Handelsgesetzbuches,  da  die  in  demselben  vorgesehenen
  Gesellschaftsformen  für  die  Genossenschaften  völlig  ungeeignet
  waren.

So  offenbar  die  grosse  wirthschaftliche  Bedeutung  der  unbeschränkten
  Solidarhaft  sogleich  war  und  so  sehr  ScHuLzE  auch  neben
dem  wirthschaftlichen  den  sittlichen  Werth  derselben  betonte,schien

3)  Das  Material  zum  Studium  dieser  Specialfrage  aus  der  Geschichte
des  deutschen  (fenossenschaftswesens  finden  wir  hauptsächlich  in  den  Mittheilungen
  über  die  Vereinstage  und  in  Aufsätzen  in  den  „Blättern  für  Genossenschaftswesen*
  insbesondere  in  Aufsätzen  von  Dr.  ScHUuLzE  -  DELITZSCH
in  No.  6-9  von  1881  (auch  als  Separat-Abdruck  erschienen)  und  in  Aufsätzen
an  LuDoLr  PArısıus  in  No.  44—48  von  1886,  ferner  in  Dr.  SCHULZE-DELITZSCH
Gesetzgebung  über  die  privatrechtliche  Stellung  des  Erwerbs-  und  Wirthschafts
  -  Genossenschaften  (1869)  und  in  „Material  zur  Revision  des  Genossenschaftsgesetzes*
  (1883)  —  sodann  in  GOLDSCUMIDT’s  „Erwerbs-  und
Wirthschaftsgenossenschaften®  (1882),  in  den  Verhandlungen  des  Juristentages
  1869  und  1886  (über  die  letzteren  ist  besonders  zu  vergleichen  die  Besprechung
  von  PArısıus  in  No.  39  ff.  der  Blätter  für  Genossenschaftswesen  von
1886)  —  über  die  weitere  Literatur  vgl.  GOLDSCHMIDT  a.  a.  O.  S.  75  Anm.
In  später  erschienenen  Aufsätzen  wird  meist  nur  unter  Berufung  auf  GOLD-SCHMIDT
  es  als  ein  grosser  Fehler  betrachtet,  dass  die  beschränkte  Haftpflicht
nicht  schon  vor  25  Jahren  zugelassen  war!  Die  wichtigste  Literatur  ist  auch
in  diesem  Aufsatz  bei  den  entsprechenden  Stellen  angegeben.