Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

9 Zweites Buch. $ 22, 
werbepolizei, Forstpolizei, Sanitätspolizei u.s.w.). Die Gesamtheit der 
polizeilichen Tätigkeiten, die im Interesse einzelner Verwaltungszweige 
entwickelt werden, pflegt man als Verwaltungspolizei zu be- 
zeichnen. Den Gegensatz dazu bildet die Sicherheitspolizei 
im heutigen Sinne, d.h. die polizeiliche Tätigkeit, die nicht im Inter- 
esse eines speziellen Verwaltungsgebietes entwickelt wird, sondern 
den allgemeinen Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens, s0- 
wohl gegen gefährliche Personen und gefahrbringende menschliche 
Tätigkeiten als gegen Naturereignisse zum Gegenstande hat!. Der 
Verwaltungspolizei wird aber auch die gerichtliche Polizei 
gegenüber gestellt, d. h. die polizeiliche Tätigkeit, welche den Zweck 
verfolgt, der Strafjustiz bei Ermittelung der Verbrechen Hilfe zu 
leisten. Im französischen Recht hat sich die gerichtliche Polizei als 
ein eigener Zweig der Polizei entwickelt, welcher der Autorität der 
Gerichtshöfe unterstellt ist. Dem deutschen Recht ist diese Ge- 
staltung unbekannt, es spricht aber den Grundsatz aus, daß die 
Polizeiorgane bei Verfolgung von Verbrechen die Stellung von 
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte einnehmen?, 
. Man unterscheidet ferner Ortspolizei und Landespolizei. 
Die Verschiedenheit dieser beiden Arten von Polizei beruht nicht auf 
der Verschiedenheit der Interessen, zu deren Schutze sie berufen 
sind®, sondern auf dem räumlichen Umfange, innerhalb dessen die 
Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Ortspolizei liegt regelmäßig in 
den Händen der Gemeindeorgane entweder so, daß die Polizeigewalt 
der Gemeinde als solche zusteht, oder daß sie zwar als ein spezifisches 
Recht des Staates erscheint, aber durch Gemeindebeamte ausgeübt 
wird. Die Staaten haben sich aber meist vorbehalten, in größeren 
Städten eigene staatliche Polizeiverwaltungen einzurichten. Auch wenn 
die Gemeinden für die Ausübung der Ortspolizei zu klein sind, wird 
dieselbe für eine Reihe von Gemeinden einem staatlichen Beamten 
übertragen *. 
Polizeiliche und privatrechtliche Beschränkungen 
können inhaltlich identisch sein®. Sie unterscheiden sich aber 
durch Zweck und Geltendmachung. Erstere sind im öffent- 
lichen Interesse eingeführt, bestehen gegenüber dem Staate und 
müssen von den Polizeibehörden aufrecht erhalten werden. Letztere 
bestehen gegenüber einer bestimmten Privatperson in deren Interesse 
und können nur von dieser geltend gemacht werden. Die polizei- 
lichen Anordnungen und die auf dieselben bezüglichen verwaltungs- 
gerichtlichen Erkenntnisse ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse zu anderen Personen®. Dagegen bilden die Privatrechte 
  
1 ke! $ 45 ff. Sicherheitspolizei. 
2 R.G.V.G. $ 153, R,Str.P.O. $ ,..161, 187. 
% Dies behaupten v. Rönne, preuß. Staatsr. 1, 552; H. Schulze, deutsch. 
Staater. 1,623. Vel. dage en Loening, Verw.R. S. 183 [ebenso jetzt Rosin, 
Polizeiverordnungsrecht? 8. 161.] 
‚ Meyer-Anschütz $ 111° S. 976. 
5 Z. B. Vorschriften der Bau- oder Gewerbepolizei und Grundsätze des 
Nachbarrechtes. 
6 Preuß. [L.V.G. $ 7.] So kann z. B. eine polizeilich genehmigte Anlage 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.