9 Zweites Buch. $ 22,
werbepolizei, Forstpolizei, Sanitätspolizei u.s.w.). Die Gesamtheit der
polizeilichen Tätigkeiten, die im Interesse einzelner Verwaltungszweige
entwickelt werden, pflegt man als Verwaltungspolizei zu be-
zeichnen. Den Gegensatz dazu bildet die Sicherheitspolizei
im heutigen Sinne, d.h. die polizeiliche Tätigkeit, die nicht im Inter-
esse eines speziellen Verwaltungsgebietes entwickelt wird, sondern
den allgemeinen Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens, s0-
wohl gegen gefährliche Personen und gefahrbringende menschliche
Tätigkeiten als gegen Naturereignisse zum Gegenstande hat!. Der
Verwaltungspolizei wird aber auch die gerichtliche Polizei
gegenüber gestellt, d. h. die polizeiliche Tätigkeit, welche den Zweck
verfolgt, der Strafjustiz bei Ermittelung der Verbrechen Hilfe zu
leisten. Im französischen Recht hat sich die gerichtliche Polizei als
ein eigener Zweig der Polizei entwickelt, welcher der Autorität der
Gerichtshöfe unterstellt ist. Dem deutschen Recht ist diese Ge-
staltung unbekannt, es spricht aber den Grundsatz aus, daß die
Polizeiorgane bei Verfolgung von Verbrechen die Stellung von
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte einnehmen?,
. Man unterscheidet ferner Ortspolizei und Landespolizei.
Die Verschiedenheit dieser beiden Arten von Polizei beruht nicht auf
der Verschiedenheit der Interessen, zu deren Schutze sie berufen
sind®, sondern auf dem räumlichen Umfange, innerhalb dessen die
Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Ortspolizei liegt regelmäßig in
den Händen der Gemeindeorgane entweder so, daß die Polizeigewalt
der Gemeinde als solche zusteht, oder daß sie zwar als ein spezifisches
Recht des Staates erscheint, aber durch Gemeindebeamte ausgeübt
wird. Die Staaten haben sich aber meist vorbehalten, in größeren
Städten eigene staatliche Polizeiverwaltungen einzurichten. Auch wenn
die Gemeinden für die Ausübung der Ortspolizei zu klein sind, wird
dieselbe für eine Reihe von Gemeinden einem staatlichen Beamten
übertragen *.
Polizeiliche und privatrechtliche Beschränkungen
können inhaltlich identisch sein®. Sie unterscheiden sich aber
durch Zweck und Geltendmachung. Erstere sind im öffent-
lichen Interesse eingeführt, bestehen gegenüber dem Staate und
müssen von den Polizeibehörden aufrecht erhalten werden. Letztere
bestehen gegenüber einer bestimmten Privatperson in deren Interesse
und können nur von dieser geltend gemacht werden. Die polizei-
lichen Anordnungen und die auf dieselben bezüglichen verwaltungs-
gerichtlichen Erkenntnisse ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse zu anderen Personen®. Dagegen bilden die Privatrechte
1 ke! $ 45 ff. Sicherheitspolizei.
2 R.G.V.G. $ 153, R,Str.P.O. $ ,..161, 187.
% Dies behaupten v. Rönne, preuß. Staatsr. 1, 552; H. Schulze, deutsch.
Staater. 1,623. Vel. dage en Loening, Verw.R. S. 183 [ebenso jetzt Rosin,
Polizeiverordnungsrecht? 8. 161.]
‚ Meyer-Anschütz $ 111° S. 976.
5 Z. B. Vorschriften der Bau- oder Gewerbepolizei und Grundsätze des
Nachbarrechtes.
6 Preuß. [L.V.G. $ 7.] So kann z. B. eine polizeilich genehmigte Anlage