Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anmeldung 
der 
Betriebe. 
Organisation. 
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und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die Genossen. 
schaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende 
Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (§. 11) zu den Jahres- 
lasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in 
demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren 
Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses 
mitzutheilen. 
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag 
der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen 
der Genossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beschlüsse 
der Genossenschaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß 
der Betheiligten zu bringen. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mitgliedern 
an den Genossenschaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der Vorschüsse 
findet §. 74 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. 
§. 11. 
Die Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art sind nach den Bestim- 
mungen des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs- 
Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist an- 
zumelden. 
Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer 
Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der ange- 
gemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher 
Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
§. 12. 
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 Absatz 4 
und 5, des §. 10 Absatz 3 und der §§. 16, 17, 19 bis 33 des Unfallversicherungs- 
gesetzes Anwendung, und zwar die des §. 31 Ziffer 2 und 4 mit der Maßgabe, 
daß der Bundesrath auch ohne Beschluß der Genossenschaftsversammlungen die 
im §. 1 Absatz 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach §. 4 Ziffer 1 des 
gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften ausscheiden und einer 
anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann. 
Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Aus- 
scheiden der nach §. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern nicht 
von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird. 
§. 13. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Zur Bil- 
dung desselben sind den nach §. 10 Absatz 1 aufzubringenden Beträgen fünf 
 
	        
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