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Nr. 7/Bmo. 2.
Bekanntmachung, Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung betreffend.
4. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium.
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. September 1909 (R.G. Bl. 1909
S. 927—932 verfügte Abänderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung
hat auch für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten. «
München, den 16. Oktober 1909.
v. Frauendorfer. Frhr. v. Horn.
Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Naaatzministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
I. Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. — Aufgabe — Abs. (1) werden
am Ende die Worte:
, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
gestrichen.
II. Nr. Ib. Munition.
Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. (7) gefaßt:
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat der
Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der Munition
befindlichen Spreng= oder Schießmittel in der unter Ià der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung hierfür vorgeschriebenen Weise auf ihre gute
Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit mit Erfolg geprüft, daß sie in den
Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der
Munition den in der Anlage C unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) getroffenen
Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes,
amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.