Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr.  7/Bmo.  2.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.
4.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  September  1909  (R.G.  Bl.  1909
S.  927—932  verfügte  Abänderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung
hat  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.  «

München,  den  16.  Oktober  1909.
v.  Frauendorfer.  Frhr.  v.  Horn.

Nr.  9/Vos.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Naaatzministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

I.  Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

In  den  Beförderungsvorschriften,  Abschnitt  B.  —  Aufgabe  —  Abs.  (1)  werden
am  Ende  die  Worte:
,  die  nicht  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind.
gestrichen.
II.  Nr.  Ib.  Munition.
Im  Abschnitt  C.  der  Beförderungsvorschriften  wird  Abs.  (7)  gefaßt:
(7)  Bei  geladener  Geschützmunition  der  Ziffer  7  hat  der
Absender  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,  daß  die  in  der  Munition
befindlichen  Spreng=  oder  Schießmittel  in  der  unter  Ià  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung  hierfür  vorgeschriebenen  Weise  auf  ihre  gute
Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit  mit  Erfolg  geprüft,  daß  sie  in  den
Geschossen  und  Hülsen  sicher  festgelegt  sind,  und  daß  die  Verpackung  der
Munition  den  in  der  Anlage  C  unter  Ib  zu  7  Abs.  (2)  bis  (5)  getroffenen
Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,
amtlich  beglaubigtes  Ursprungszeugnis  beigefügt  werden.