Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  25.  279

Zum  Artikel  4.

Die  Frage,  ob  und  inwieweit  Personen,  die  Angehörige  beider
vertragschließenden  Teile  sind,  militärischen  Pflichten  unterliegen,  ist  in
dem  Vertrage  nicht  berührt  worden  und  richtet  sich  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Behandlung  der  sujets  mirtes,  d.  h.  sie  sind  vom
deutschen  Standpunkt,  insbesondere  hinsichtlich  ihrer  militärischen  Pflichten,
lediglich  als  Deutsche  zu  behandeln.

Zum  Artikel  6.

Die  im  Abs.  3  dieses  Artikels  vertragsmäßig  zugesicherte  Hilfe  bei
Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen  ist,  abgesehen  von  der  gerichtlichen
Hilfe  bei  Anstrengung  der  Klage,  dadurch  zu  leisten,  daß  die  Verwaltungsbehörden
  die  Hilfsbedürftigen  oder  deren  unterhaltungspflichtige  Angehörige
  zum  Ersatze  der  entstandenen  Kosten  auffordern.

B.  Ubernahme.

Zum  Artikel  7.

Die  Übernahmepflicht  erstreckt  sich  grundsätzlich  auf  die  Angehörigen
und  die  staatslosen  früheren  Angehörigen  der  beiden  Teile,  nicht  aber
auf  Angehörige  eines  dritten  Staates,  sofern  nicht  die  besonderen  Voraussetzungen
  der  Artikel  17  und  19  vorliegen.

Die  Übernahmepfiicht  beschränkt  sich  sowohl  in  Ansehung  der  Angehörigen
  wie  der  früheren  Angehörigen  jedes  Teiles  auf  die  Fälle,
in  denen  diese  Personen  gemäß  Artikel  2  und  3  ausgewiesen  werden
können.

Personen,  die  früher  einem  deutschen  Bundesstaat  angehört,  ihre
dortige  Staatsangehörigkeit  aber  schon  vor  Gründung  des  Deutschen
Reiches  verloren  haben,  sind  als  ehemalige  Reichsangehörige  zu  betrachten
und,  falls  sie  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht  erworben  haben,  zu
übernehmen.

Zur  Wahrung  der  Familienzusammengehörigkeit  sind  in  Abweichung
von  der  grundsätzlichen  Regelung  zusammen  mit  dem  ausgewiesenen
Familienhaupt  auch  Familienmitglieder  zu  übernehmen,  die  weder
Angehörige  noch  ehemalige  Angehörige  des  übernehmenden  Teiles  sind,
jedoch  nicht,  wenn  sie  Angehörige  des  anderen  Teiles  oder  eines  dritten
Staates  sind.

Die  Ausweisung  einzelner  Kinder  ohne  ihre  erwerbsfähigen  Eltern
ist  nicht  zulässig,  die  Ubernahme  solcher  Kinder  würde  daher  gegebenenfalls
  abzulehnen  sein.

Besitzen  die  Ausgewiesenen  Hausrat  oder  größeres  Gepäck,  das  eine
besondere  Beförderung  erforderlich  macht,  so  hat  die  deutsche  ausweisende