1282 Fünftes Buch. Erbrecht.
1. 88 1967 ff. Nicht gemeinschaftlich sind die dem einzelnen Erben
aufgetragenen Vermächtnisse und Auflagen.
2. Unter sich nach Verhältnis der Erbteile. Die Gläubiger haben
nicht notwendig, die Erben gemeinschaftlich in Anspruch zu nehmen,
sondern können jeden von ihnen belangen (88 421 ff.), nur wirkt das
Urteil nicht gegen die anderen Erben und ist die Zwangsvollstreckung
beschränkt (§ 2059 A. 1, Z. R. 68 2„1, 71 370, JW.. 08 35, Recht 03374.
09 2889 bis 41). Keine notwendige Streitgenossenschaft s. 8 2039 A. I.
1. Bei ungeteiltem Nachlasse §. 2059.
Bis zur Theilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die
Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen,
das er außer seinem Antheil an dem Nachlasse hati, verweigem.
Haftet er für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht
ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden
Theiles der Verbindlichkeit nicht zu.3
Das Recht der Nachlaßgläubiger, die Befriedigung aus dem
ungetheilten Nachlasse von sämmtlichen Miterben zu verlange,
bleibt unberührt.
II 1938, 11 b 2086, III 2034. Prot. V, z68 ff. D. 281, 282. — 381.
66 747, 748, KO. 8 216.
1. D. i. aus seinem sonstigen Vermögen. Die Beschränkung ist
dem Erben auf Antrag im Urteil E nur wenn dies geschehen
ist, kann er bis zur Teilung des Nachlasses der Zwangsvollstreckung in
sein sonstiges Vermögen widersprechen (3P. 88 765, 767, 780, 81, E.
R. 59 201, 71 35, Recht 10 ½88). Der Zwangsvollstreckung in seinen Erbteil
kann er nicht widersprechen (8PO. § 859), vgl. auch E. N. 68 7,
JW. 08 236. Beweislast #Rspr. 11 119, a. M. Recht 04 ½.
2. Sei es allgemein, sei es dem bezüglichen Gläubiger gegenüber.
3. D. h., es steht ihm das Recht, die Vollstreckung auf den Nachlaß
einzuschränken, nur insofern zu, als der Gläubiger von ihm medr
als die seinem Erbteil entsprechende Quote beitreibt. Bezüglich dieser
Quote muß er sich die Vollstreckung in sein eigenes Vermögen geialln
lassen. Gesetzt, es sind drei Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und es
handelt sich um eine Nachlaßverbindlichkeit von 3000 M., so muß sic
der einzelne Erbe, wenn das Inventarrecht verloren ist, in Höhe von
1000 M. die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen gefallen lassen
Auch der Miterbe hat als Nachl Gläubiger dieses Recht; er braucht sich
von den anderen Miterben ohne besonderen Grund, namentlich bei hinreichender
Nachlaßmasse mit seiner fälligen Forderung nicht auf die
Teilung des Nachlasses unter den Erben vertrösten zu lassen. Der Umstand,
daß auch der Gläubigermiterbe für die Scu des Nachlasses an
ihn haftet, kommt nur in Betracht, wenn der Nachlaß nicht ausreichl.
in die Nachlaßverbindlichkeiten zu bestreiten, oder es doch zweifeldaf
I, ob er dazu ausreicht, und die Haftung der Erben mit dem eigenen