Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1282  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  88  1967  ff.  Nicht  gemeinschaftlich  sind  die  dem  einzelnen  Erben
aufgetragenen  Vermächtnisse  und  Auflagen.

2.  Unter  sich  nach  Verhältnis  der  Erbteile.  Die  Gläubiger  haben
nicht  notwendig,  die  Erben  gemeinschaftlich  in  Anspruch  zu  nehmen,
sondern  können  jeden  von  ihnen  belangen  (88  421  ff.),  nur  wirkt  das
Urteil  nicht  gegen  die  anderen  Erben  und  ist  die  Zwangsvollstreckung
beschränkt  (§  2059  A.  1,  Z.  R.  68  2„1,  71  370,  JW..  08  35,  Recht  03374.
09  2889  bis  41).  Keine  notwendige  Streitgenossenschaft  s.  8  2039  A.  I.

1.  Bei  ungeteiltem  Nachlasse  §.  2059.

Bis  zur  Theilung  des  Nachlasses  kann  jeder  Miterbe  die
Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,
das  er  außer  seinem  Antheil  an  dem  Nachlasse  hati,  verweigem.
Haftet  er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,  so  steht
ihm  dieses  Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbtheil  entsprechenden
Theiles  der  Verbindlichkeit  nicht  zu.3

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem
ungetheilten  Nachlasse  von  sämmtlichen  Miterben  zu  verlange,
bleibt  unberührt.

II  1938,  11  b  2086,  III  2034.  Prot.  V,  z68  ff.  D.  281,  282.  —  381.
66  747,  748,  KO.  8  216.

1.  D.  i.  aus  seinem  sonstigen  Vermögen.  Die  Beschränkung  ist
dem  Erben  auf  Antrag  im  Urteil  E  nur  wenn  dies  geschehen
ist,  kann  er  bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  der  Zwangsvollstreckung  in
sein  sonstiges  Vermögen  widersprechen  (3P.  88  765,  767,  780,  81,  E.
R.  59  201,  71  35,  Recht  10  ½88).  Der  Zwangsvollstreckung  in  seinen  Erbteil
  kann  er  nicht  widersprechen  (8PO.  §  859),  vgl.  auch  E.  N.  68  7,
JW.  08  236.  Beweislast  #Rspr.  11  119,  a.  M.  Recht  04  ½.

2.  Sei  es  allgemein,  sei  es  dem  bezüglichen  Gläubiger  gegenüber.

3.  D.  h.,  es  steht  ihm  das  Recht,  die  Vollstreckung  auf  den  Nachlaß
  einzuschränken,  nur  insofern  zu,  als  der  Gläubiger  von  ihm  medr
als  die  seinem  Erbteil  entsprechende  Quote  beitreibt.  Bezüglich  dieser
Quote  muß  er  sich  die  Vollstreckung  in  sein  eigenes  Vermögen  geialln
lassen.  Gesetzt,  es  sind  drei  Erben  zu  gleichen  Teilen  eingesetzt  und  es
handelt  sich  um  eine  Nachlaßverbindlichkeit  von  3000  M.,  so  muß  sic
der  einzelne  Erbe,  wenn  das  Inventarrecht  verloren  ist,  in  Höhe  von
1000  M.  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eigene  Vermögen  gefallen  lassen
Auch  der  Miterbe  hat  als  Nachl  Gläubiger  dieses  Recht;  er  braucht  sich
von  den  anderen  Miterben  ohne  besonderen  Grund,  namentlich  bei  hinreichender
  Nachlaßmasse  mit  seiner  fälligen  Forderung  nicht  auf  die
Teilung  des  Nachlasses  unter  den  Erben  vertrösten  zu  lassen.  Der  Umstand,
  daß  auch  der  Gläubigermiterbe  für  die  Scu  des  Nachlasses  an
ihn  haftet,  kommt  nur  in  Betracht,  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreichl.

in  die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  bestreiten,  oder  es  doch  zweifeldaf
I,  ob  er  dazu  ausreicht,  und  die  Haftung  der  Erben  mit  dem  eigenen